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Werbeabgabe (II)
Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Baustoff- und ähnlichen Produktkatalogen ist für gegen Entgelt erbrachte Werbeleistungen im Sinne des § 1 Abs 2 WerbeAbgG Werbeabgabe zu zahlen. Nur wenn der in § 1 Abs 1 WerbeAbgG geforderte Leistungsaustausch fehlt, unterliegen Werbeleistungen, für die der Werbeinteressent nichts aufwenden muss, und solche, die der Werbeinteressent ohne Einschaltung Dritter für sich selbst macht, als „Eigenwerbung“ keiner Abgabenplicht nach dem WerbeAbgG. Zu den Entgelten zählen zB auch als Druckkostenbeiträge bezeichnete Zahlungen für bestimmte Inhalte. – (§ 1 Abs 2 WerbeAbgG), (Abweisung)
( 2013/17/0093)