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SWK 31, 1. November 2015, Seite 1408

Ungereimtheiten im Bankenpaket 2015

Zu den Verpflichtungen der Kreditinstitute

Karl-Werner Fellner

Nach jahre-, wenn nicht jahrzehntelangen Diskussionen ist es nicht zuletzt auf supranationalen Druck iZm der Steuerreform 2015/2016 durch das sogenannte Bankenpaket zu einer Aufweichung des Bankgeheimnisses gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes gekommen. Im Folgenden werden einige Bestimmungen dieses Sammelgesetzes kritisch beleuchtet.

1. Auskünfte aus dem Kontenregister

Nach § 38 Abs 2 Z 11 BWG in der ab anzuwendenden Fassung BGBl I 2015/116 besteht die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses nicht gegenüber Abgabenbehörden des Bundes auf ein Auskunftsverlangen gemäß § 8 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG).

Für die Führung des Kontenregisters ist der BMF zuständig. In das Kontenregister sind lediglich sogenannte „äußere Kontendaten“ aufzunehmen; Kontostände oder -bewegungen sind darin nicht enthalten.

Nach § 4 Abs 1 Z 3 KontRegG sind Auskünfte aus dem beim BMF geführten Kontenregister zu erteilen, wenn es im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen ist, für abgabenrechtliche Zwecke gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes und dem BFG. Gemäß § 4 Abs 5 KontRegG sind im Verfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer Auskünfte aus dem Kontenregister nicht zulässig, außer wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die...

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