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Familienbeihilfe: Anspruch
Nach § 3 Abs. 4 FLAG haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Zeiten nach der rechtlichen Beendigung eines Dienstverhältnisses sind nicht mehr Zeiten, in denen eine Person unselbständig erwerbstätig im Sinn des § 3 Abs. 4 FLAG ist. – (§ 3 Abs. 4 FLAG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2010/16/0152)