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Gerichtsgebühren: Bemessungsgrundlage
Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstands nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN. Als Wert einer unbeweglichen Sache ist gem. § 15 Abs. 1 GGG das Dreifache des Einheitswerts anzusehen. Wird vom Zahlungspflichtigen nachgewiesen, dass der Verkehrswert der Sache geringer ist als das Dreifache des Einheitswerts, so ist der Verkehrswert maßgebend; Gleiches gilt, wenn für die Sache kein Einheitswert festgestellt ist. – (§ 15 Abs. 1 GGG), (Abweisung)
( 2010/16/0138)