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SWK 7, 1. März 2014, Seite 408

USt: Eigenverbrauch

Wird ein Gegenstand im Unternehmen schon für private Zwecke des Unternehmers und abgestellt auf seine Bedürfnisse hergestellt, besteht der Vorgang einerseits in einem Entnahmeeigenverbrauch i. S. d. § 3 Abs. 2 UStG 1994 und andererseits in einem Eigenverbrauch der sonstigen Leistung i. S. d. § 3a Abs. 1a Z 2 leg. cit. (vgl. Ruppe/Achatz, UStG4, § 3 Tz. 2011). Es ist also – um den unionsrechtlichen Vorgaben der Eigenverbrauchsbesteuerung zu entsprechen – eine Aufspaltung in die Entnahme der verwendeten Gegenstände des Unternehmens und die Entnahme der Arbeitsleistungen vorzunehmen. – (§ 3a Abs. 1a Z 2 UStG 1994), (Abweisung)

( 2011/15/0139)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. MARKUS ACHATZ (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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