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SWK 7, 1. März 2014, Seite 368

Ende des Aufteilungsverbots auch außerhalb von Reisen?

Vorlage an den Großen Senat des Bundesfinanzhofs

Bernhard Renner

In Deutschland war zwischen Steuerpflichtigem und Finanzamt strittig, ob ein abzugsfähiges häusliches Arbeitszimmer voraussetzt, dass der Raum (nahezu) ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird und ob die Aufwendungen aufzuteilen sind. Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs legte dem Großen Senat folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vor: Setzt der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers voraus, dass der Raum (nahezu) ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird, bzw. sind die entsprechenden Aufwendungen aufzuteilen?

1. Maßgebliche deutsche Rechtslage

Gemäß § 4 Abs. 4 dEStG sind Betriebsausgaben Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b dEStG sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nicht abzugsfähig. Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 Euro begrenzt. Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, gilt diese Beschränkung nicht.

Gemäß § 12 Nr. 1 dEStG dürfen die für den Haush...

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