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SWK 7, 1. März 2014, Seite 404

Wettbewerb im Gesundheitswesen: Apotheken

Apothekengesetz verstößt laut EuGH nur geringfügig gegen die Niederlassungsfreiheit

Johannes Peter Gruber

Bei der Errichtung einer neuen Apotheke muss jede „umliegende Apotheke“ weiterhin mindestens 5.500 Personen zu versorgen haben. Andernfalls darf keine Konzession erteilt werden. Diese „starre Grenze“ verstößt – wie der EuGH am entschieden hat – gegen die Niederlassungsfreiheit. Sonst hat der EuGH aber keine grundsätzlichen Einwände gegen das österreichische System der Bedarfsprüfung. Die Entscheidung kommt nicht unerwartet.

1. Apothekengesetz

Nach § 10 ApothekenG ist eine neue Apotheke zu bewilligen, wenn in einer Gemeinde ein Arzt seinen ständigen Berufssitz hat und ein „Bedarf“ besteht. Ein Bedarf besteht (unter anderem) dann nicht, wenn durch die Neuerrichtung der (potenzielle) Kundenstock einer „umliegenden“ Apotheke unter 5.500 Personen sinken würde. Unter dem Kundenstock („zu versorgenden Personen“) sind die ständigen Einwohner in einem Umkreis von vier Straßenkilometern zu verstehen.

Die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet, ob diese Voraussetzungen zutreffen und eine neue Konzession erteilt werden kann. Sie hat dazu ein Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer einzuholen. Wenn die Konzession für einen bestimmten Standort abgelehnt wurde, kann binnen einer Sperrfrist vo...

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