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Gebührenpflicht: Abgrenzung
Für die Abgrenzung unterschiedlich geregelter gebührenpflichtiger Rechtsgeschäfte voneinander ist deren zivilrechtliche Einordnung maßgebend. Enthält ein einheitlicher Vertrag verschiedenen Vertragstypen entnommene Elemente, ist er gebührenrechtlich nach seinem überwiegenden rechtlichen oder wirtschaftlichen Zweck zu beurteilen. Für die Rechtsnatur eines Vertrages ist die nach § 914 ABGB ermittelte Absicht der Parteien hinsichtlich der Wirkung des Vertrags maßgebend. Dabei kommt es vor allem auf den von den Parteien bei Abschluss des Vertrags verfolgten, objektiv erkennbaren Zweck des Vertrags an. – (§ 33 GebG), (Abweisung)
( 2010/16/0023)