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Fahrtstrecke im Sinne des großen Pendlerpauschales
Unter Fahrtstrecke i. S. d. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG wird jene Strecke (zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) verstanden, deren Benützung mit dem Kfz nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für die täglichen Fahrten eines Pendlers sinnvoll ist. Für die Frage nach dieser relevanten Kfz-Wegstrecke ist jene kürzeste (Fahrt-)Strecke (mit dem Pkw) zwischen Wohnung und Arbeitsstätte heranzuziehen, die ein Arbeitnehmer vernünftigerweise wählt, wobei auch öffentliche Interessen miteinzubeziehen sind. Eine Aufteilung des Arbeitsweges derart, dass neben einer Fahrtstrecke mit dem Pkw noch zusätzlich ein Gehweg (hier: von einem einen Kilometer entfernten Parkplatz zur Arbeitsstätte) miteinbezogen wird, kommt dabei nicht in Betracht ( RV/0162-F/13).