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Gebühren: Befreiung
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der öffentlich-rechtliche Wirkungskreis im Sinne des § 2 Z 2 GebG nicht mit den Aufgaben einer Gebietskörperschaft ident, die der Hoheitsverwaltung zuzurechnen sind, sondern umfasst darüber hinausgehend einen Teil der sogenannten Privatwirtschaftsverwaltung. Die Abgrenzung ist darin zu erblicken, dass nur jener Teil der Privatwirtschaftsverwaltung dem öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis zuzurechnen ist, der in der Ausführung einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt. Mit anderen Worten: Diese persönliche Gebührenbefreiung setzt voraus, dass die Gebietskörperschaft im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung Tätigkeiten entwickelt, die innerhalb des Kreises der gesetzlich geregelten Pflichtaufgaben der betreffenden Gebietskörperschaft liegen, d. h., sie muss eine Tätigkeit entfalten, zu der sie in Besorgung öffentlich-rechtlicher Aufgaben unmittelbar durch Gesetz verpflichtet ist. – (§ 2 Z 2 GebG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2010/16/0092 bis 0096)