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SWK 19, 1. Juli 2013, Seite 880

„Jobticket“ – Werkverkehr mit Massenbeförderungsmitteln

Zweifelsfragen rund um das Jobticket

Werkverkehr mit Massenbeförderungsmitteln liegt dann vor, wenn Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer ausschließlich auf der Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. retour mit einem öffentlichen Verkehrsmittel befördern lassen.

Jobticket für alle

Zur Förderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kann das Jobticket ab auch Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern ohne Anspruch auf das Pendlerpauschale von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber steuerfrei zur Verfügung gestellt werden. Das heißt, die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer haben für diesen Vorteil keinen Sachbezug zu versteuern.

Voraussetzungen

Ein Werkverkehr ist nur dann anzunehmen, wenn die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber den Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Streckenkarte zur Verfügung stellt. Die Zurverfügungstellung einer Netzkarte ist nur dann zulässig, wenn vom Träger des öffentlichen Verkehrsmittels keine Streckenkarte angeboten wird oder die Netzkarte höchstens den Kosten einer Streckenkarte entspricht.

Neu: Die Voraussetzungen, dass ein Anspruch auf das Pendlerpauschale gegeben sein muss und die Strecken- bzw. Netzkarte nicht übertragbar sein ...

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