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Grundsteuer: Befreiung
Ein nicht auf Gewinnerzielung gerichteter Sportverein ist mangels Parteistellung nach § 77 BAO nicht antragslegitimiert, um eine Grundsteuerbefreiung gemäß § 2 GrStG für den Grundbesitz geltend zu machen, der von ihm für sportliche Zwecke benutzt wird (§ 7 GrStG), wobei Grundbesitz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 GrStG als Grundvermögen nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes definiert ist. Antragsbefugt für die Stellung eines derartigen Befreiungsantrags wäre lediglich die Liegenschaftseigentümerin. – (§ 2 GrStG), (Abweisung)
( 2010/16/0227, 0230)