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SWK 11, 10. April 2012, Seite 553

Vertreterpauschale gesetzes- und verfassungskonform?

(A. B.) § 1 Z 9 der Verordnung BGBl. II Nr. 382/2001 fordert, dass der/die Steuerpflichtige eine ausschließliche Vertretertätigkeit bestehend aus Außen- und Innendienst ausüben muss. Dazu zählt auch seine/ihre im Innendienst verbrachte Tätigkeit, sofern sie zur Bearbeitung konkreter Aufträge erforderlich ist. Weitere Voraussetzung ist, dass mehr als die Hälfte der gesamten Arbeitszeit im Außendienst verbracht wird. Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, zählt nicht als Vertretertätigkeit. Als Beispiele werden eine Kontroll- oder Inkassotätigkeit angeführt (Fellner in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 17 Tz. 71).

Ein Nachweis des Inhalts, dass der Berufungswerber eine ausschließliche Vertretertätigkeit ausgeübt hat, wozu auch die im Innendienst verbrachte Tätigkeit gehört, sofern sie zur Bearbeitung konkreter Aufträge erforderlich ist, wurde nicht erbracht. Die Bedenken, die sich aus dem Inhalt des Schreibens seiner Arbeitgeberin ergaben, wurden nicht zerstreut. Von der Möglichkeit, die im Jahr 2010 entstandenen Werbungskosten auf direktem Weg nachzuweisen, hat der Berufungswerber keinen Gebra...

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