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SWK 11, 10. April 2012, Seite 599

Praxisfragen zum Umgründungs(steuer)recht

Aktuelle Umgründungsprobleme in Frage und Antwort

WErner Wiesner und Walter Schwarzinger

Zur Anteilsverschiebung im Rahmen einer errichtenden Umwandlung nach dem UmwG

UmS 188/11/12: Die beiden zu je 50 % an der AB-GmbH privat beteiligten Gesellschafter A und B beschließen eine errichtende Umwandlung nach den Vorschriften des UmwG i. V. m. Art. II UmgrStG mit der Maßgabe, dass an der neuen AB-OG A mit 70 % und B mit 30 % beteiligt sein soll. Ist diese Vereinbarung zulässig, und – wenn ja – welche steuerlichen Folgen ergeben sich daraus?

Antwort: § 5 Abs. 1 UmwG sieht seit dem ÜbRÄG 2006, BGBl. I Nr. 75/2006, vor, dass Personen, deren Anteilsrechte zumindest neun Zehntel des Grundkapitals (Stammkapitals) der Kapitalgesellschaft umfassen, an der neuen Personengesellschaft beteiligt sein müssen. Der Gesetzgeber hat im Gegensatz zur früheren Rechtslage auf eine Beteiligung „im gleichen Ausmaß“ verzichtet. Die Umwandlung wird daher in der beschlossenen Weise im Firmenbuch eingetragen.

Art. II UmgrStG sieht – abgesehen von der steuerlichen Behandlung von abfindungsberechtigten Minderheitsgesellschaftern in § 11 Abs. 2 UmgrStG – keine Regelung für diesen Fall vor. Nach § 9 Abs. 1 UmgrStG haben die Rechtsnachfolger die zum Umwandlungsstichtag maßgebenden Buchwerte im Sinne des § 8 UmgrStG fortzuführen. Da die geänderten Beteiligungen mit der Eintragung der Umwandl...

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