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SWK 11, 10. April 2012, Seite 560

Keine Steuerbefreiung von garantiertem Trinkgeld

Freigebiges Verhalten des Kunden und persönlicher Einsatz der Dienstnehmer ausschlaggebend

Karin Blasl und Thomas Zimprich

Der VwGH beschäftigte sich im Erkenntnis vom , 2009/15/0173, mit der Frage, ob ein neben einem monatlichen Fixum zugesicherter Mindestbetrag an Trinkgeld unter die Steuerbefreiung des § 3 Abs. 1 Z 16a EStG fällt.

1. Sachverhalt

1.1. Abgabenbehördliche Prüfung

Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin – deren betriebliche Tätigkeit darin besteht, Kartenspielertische „zur Verfügung“ zu stellen – in den Dienstverträgen mit ihren Dienstnehmern (Spielleiter) neben einem monatlichen Fixum ein garantiertes Trinkgeld vereinbart hat. In Bezug auf das garantierte Trinkgeld wurde vom Dienstgeber die Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Z 16a EStG zur Anwendung gebracht.

Die Dienstverträge führen bezüglich des vereinbarten Fixums sowie des Trinkgeldes Folgendes aus:

  • Artikel 8: „Der Dienstnehmer erhält bei der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Wochenstunden ein monatliches Fixum von 310 Euro zwölfmal jährlich. Vereinbarungsgemäß werden keine Sonderzahlungen geleistet. Dazu kommt eine Garantie, dass das Trinkgeld gemäß Artikel 16 zumindest 500 Euro monatlich beträgt.“

  • Artikel 16: „Die freiwilligen Trinkgelder, die dem Dienstnehmer durch dritte Personen zugewendet werden, sind bis zum 10. ...

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