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SWK 11, 10. April 2012, Seite 587

Highlights der Liebhabereirichtlinien 2012: Körperschaft- und Umsatzsteuer, Verfahrensrecht

Liebhaberei oder Einkunftsquelle bzw. unternehmerische Tätigkeit – vorläufige Bescheide

Bernhard Renner

Das BMF hat im Jänner 2012 seine Aussagen zur abgabenrechtlichen Liebhaberei mit den Liebhabereirichtlinien (LRL) 2012 aktualisiert. Im Folgenden werden daraus wesentliche Inhalte sowie insbesondere Neuaussagen vorgestellt und Anmerkungen hiezu getroffen.

1. Mitunternehmerschaften (§ 4 LVO)

1.1. Gemeinschaftliche Betätigung (§ 4 Abs. 2 LVO; Rz. 112, 113)

Bei Betätigungen, die durch eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit ausgeübt werden, ist die Liebhabereibeurteilung in einem zweistufigen Verfahren vorzunehmen. Es ist zunächst zu untersuchen, ob die gemeinschaftliche Betätigung auf Ebene der Gemeinschaft Einkunftsquelle ist.

Das bei der Liebhabereibeurteilung maßgebende steuerliche Ergebnis hat jenen Aufwand der Personenvereinigung zu enthalten, der beim Gesellschafter eine besondere Vergütung (Einnahme) darstellt. Besondere Aufwendungen und Vergütungen des Gesellschafters bleiben für die Liebhabereibeurteilung der Personenvereinigung auf der ersten Stufe unberücksichtigt.

Anmerkung: Eine zweistufige Prüfung nehmen auch der BFH (Großer Senat vom , GrS 4/82, BStBl. II 1984, 751 ff.), der UFS (, RV/0168-W/10) und im Ergebnis auch VwGH bereits vor der LVO (, 90/13/0089) an...

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