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SWK 11, 10. April 2012, Seite 553

Nationalrat beschließt Sparpaket 2012 mit kleineren Änderungen

Das Plenum des Nationalrats hat am das Sparpaket 2012, bestehend aus dem 1. und 2. Stabilitätsgesetz 2012, beschlossen. Im abgabenrechtlichen Teil kam es unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrags zu mehreren Änderungen im Vergleich zur Regierungsvorlage: In § 4 Abs. 3a Z 1 und § 30 Abs. 2 Z 4 EStG wird die Befreiung von der Immobilienertragsteuer auf Baulandumlegungsverfahren ausgedehnt. Im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Forschungsprämie wird in § 108c Abs. 7 EStG klargestellt, dass der Antragsteller ein Gutachten beizubringen hat. Korrespondierend dazu wird in § 118a BAO verankert, dass solche Gutachten nur erstellt werden, wenn zuvor ein Antrag eingebracht wurde; zudem soll vermieden werden, dass Gutachten angefordert werden, ohne den Verwaltungskostenbeitrag für die Forschungsbestätigung zu entrichten. Die Änderung mit der größten Tragweite betrifft aber die Umsatzsteuer: Das Inkrafttreten der eingeschränkten Option zur Steuerpflicht bei Vermietung/Verpachtung (nur wenn der Empfänger zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist) wird gemäß § 28 Abs. 38 Z 1 UStG von auf verschoben. Schließlich wird in § 48b Abs. 1 Pensionskassengesetz i. Z. m. der Vorwegbesteuerung beitragsorientierter Pensionskassenzusagen die Grenze von 145 Euro auf 300 Euro brutt...

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