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Zusammenrechnung von Beträgen bei der Gehaltsexekution
Die §§ 290 ff Exekutionsordnung (EO) bestimmen, welche Leistungen nur beschränkt pfändbar sind (Existenzminimum). Diese Vorschriften sind auch für das Arbeitsverhältnis relevant, da dem Arbeitgeber im Fall einer Pfändung des Arbeitnehmers die Stellung eines Drittschuldners zukommt. Demnach ist auch der Arbeitslohn nur insoweit pfändbar, als das Existenzminimum dadurch nicht unterschritten wird. Hat der Verpflichtete gegenüber mehreren Drittschuldnern nur beschränkt pfändbare Forderungen, so kann deren Zusammenrechnung beantragt werden. Der OGH entschied nun erstmals darüber, ob eine solche Zusammenrechnung voraussetzt, dass die Bezüge des Verpflichteten in Summe das unpfändbare Existenzminimum übersteigen ().
S. 23Sachverhalt
Der gegenüber zwei minderjährigen Kindern zur Unterhaltsleistung verpflichtete Vater bezog Notstandshilfe von € 522,60 monatlich und eine Versehrtenrente von € 220,41 monatlich. Durch Gerichtsbeschluss wurde den Kindern zur Hereinbringung von Unterhaltsrückständen und des laufenden Unterhalts und zur Sicherstellung nach § 372 EO die Forderungsexekution nach § 294 EO gegen ihren Vater bewilligt. Fraglich war, ob die beiden vom Vater bezogenen Leistungen zusammenzurechnen waren. Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, ob die Zusammenrechnung voraussetzt, dass die Bezüge insgesamt die unpfändbare Forderung (Existenzminimum) übersteigen.
Entscheidung des OGH
Der OGH gab dem Zusammenrechnungsantrag mit folgender Begründung statt. § 292 Abs 2 bis Abs 5 EO zur Zusammenrechnung mehrerer beschränkt pfändbarer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll die Abwicklung der Lohnpfändung erleichtern, wenn dem Verpflichteten gegen mehrere Drittschuldner beschränkt pfändbare Ansprüche zustehen. Falls es solche Bezüge gegenüber nur einem Drittschuldner gibt, überlässt das Gesetz die Berechnung allein diesem. Die Entscheidung nach § 292 Abs 2 und Abs 3 EO stellt für die Drittschuldner klar, wer inwieweit die pfändungsfreien Beträge zu gewähren bzw umgekehrt pfändbare Beträge den betreibenden Gläubigern zu überweisen hat. Auch in einem solchen Beschluss braucht das Exekutionsgericht keine Berechnung anzustellen ().
In der Lehre und Rechtsprechung wird die Frage, ob eine Zusammenrechnung anzuordnen ist, wenn die Bezügeinsgesamt den pfändungsfreien Betrag nicht übersteigen, unterschiedlich beurteilt. Der OGH schließt sich – jedenfalls, wenn sich die Bezüge zumindest annähernd im Bereich des pfändungsfreien Betrags bewegen – der Ansicht, die eine Zusammenrechnung befürwortet, an (offen bleibt damit, ob die Nichterfüllung dieser Voraussetzung eine Zusammenrechnung ausschließt). Abgesehen davon, dass das Gesetz keine derartige Voraussetzung nennt, ist es schon aus rein pragmatischen Gründen vorzuziehen, allenfalls mitunter derartige Anordnungen zu treffen, die zwar noch keine praktische Auswirkung, aber bei einer gegenüber dem Existenzminimum überproportionalen Erhöhung der Einkünfte in Zukunft haben könnten, und nicht unter Anstellung von ansonsten vom Gesetzgeber nicht verlangten akribischen Berechnungen letztlich einen derartigen Antrag abzuweisen.
Im Ergebnis sind die Forderungen des Verpflichteten gegen (mindestens) zwei Drittschuldner daher zusammenzurechnen. Die unpfändbaren Grundbeträge sind gemäß § 292 Abs 3 EO in erster Linie für die Forderung zu gewähren, die die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Verpflichteten bildet (im konkreten Fall für die dem Verpflichteten gegenüber S. 24dem AMS [Arbeitsmarktservice] zustehende Notstandshilfe). Finden die Grundbeträge (allgemeiner Grundbetrag und Unterhaltsgrundbetrag) darin keine Deckung, sind die restlichen Beträge vom jeweils nächsten Drittschuldner (hier vom Sozialversicherungsträger) zu gewähren.
Anmerkung
Im Verfahren war auch strittig, ob die Zusammenrechnung der beiden Beträge überhaupt bewirkt, dass das Existenzminimum überschritten wird. Dies hängt davon ab, welche Tabelle der Berechnung zugrunde zu legen ist. Der OGH gelangte zum Ergebnis, dass die Tabelle 2am heranzuziehen ist. Er begründete dies zum einen damit, dass es sich bei der betriebenen Forderung um einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch handelt, sodass das gegenüber § 291a EO auf 75 % verminderte Existenzminimum des § 291b EO zum Tragen kommt. Weiters steht die Erhöhung des Grundbetrags gemäß § 291a Abs 2 Z 1 EO nur dann zu, wenn der Verpflichtete keine Sonderzahlungen im Sinn des § 290b EO erhält. Demnach wird die Erhöhung des Existenzminimums bereits durch den Bezug einer Sonderzahlung auch nur bei einem geringen Teil der Einkünfte des Verpflichteten verhindert. Der Umstand, dass im vorliegenden Fall für die Versehrtenrente Sonderzahlungen gebühren, bewirkt daher (bereits), dass die Tabelle 2am maßgeblich ist; dass für die Notstandshilfe kein Anspruch auf Sonderzahlung(en) besteht, ändert daran nichts.
Beispiel
(Mag. Elfriede Köck)
Exekution bei Zusammenrechnung
Dienstnehmer mit zwei Dienstverhältnissen,
Unterhaltsexekution,
monatliche Abrechnung,
Anspruch auf Urlaubsbeihilfe und Weihnachtsremuneration in beiden Dienstverhältnissen,
der Verpflichtete hat nur für das Exekution führende Kind zu sorgen,
Berechnungsgrundlage und Nettobetrag sind jeweils ident.
1. Drittschuldner: Berechnungsgrundlage der Exekution € 500,–.
2. Drittschuldner: Berechnungsgrundlage der Exekution € 400,–.
Variante 1
Das Gericht ordnet keine Zusammenrechnung an.
Lösung:
Jeder Drittschuldner hat die Exekution ohne Berücksichtigung des anderen Drittschuldners zu berechnen, und zwar unabhängig davon, ob er davon Kenntnis hat oder nicht. Aufgrund des jeweils geringen Betrags liegt in beiden Dienstverhältnissen kein pfändbarer Betrag vor.
S. 25Variante 2
Das Gericht ordnet eine Zusammenrechnung an. Es bestimmt den ersten Drittschuldner zur Berücksichtigung des Grundbetrags.
Lösung:
Der erste Drittschuldner hat die Berechnung durchzuführen und an den zweiten Drittschuldner weiterzuleiten.
Da Sonderzahlungen zustehen, ist die Unterhaltsexekutionstabelle 2am zu verwenden. Dabei ist in der Spalte ohne Unterhaltspflichten nachzusehen, da die Unterhaltspflicht für das Exekution führende Kind nicht zu berücksichtigen ist.
Berechnungsgrundlage: € 500,–,
unpfändbar laut Tabelle: € 587,25.
Es ist kein pfändbarer Betrag in Abzug zu bringen. Der gesamte Nettobetrag in Höhe von € 500,– ist an den Verpflichteten (= Dienstnehmer)zu überweisen.
Der zweite Drittschuldner hat seine Berechnung unter Berücksichtigung der Daten des ersten Drittschuldners durchzuführen. Auch für ihn gilt die Tabelle 2am ohne Unterhaltspflichten.
Berechnungsgrundlage 1. Drittschuldner: € 500,–
Berechnungsgrundlage 2. Drittschuldner: € 400,–
Gesamt: € 900,–
unpfändbar laut Tabelle: – € 613,58
pfändbar € 286,42
Der zweite Drittschuldner hat € 286,42 an den betreibenden Gläubiger und € 113,58 (€ 400,– abzüglich € 286,42) an den Verpflichteten zu überweisen.
Variante 3
Es gibt zusätzlich einen 3. Drittschuldner, dessen Berechnungsgrundlage für die Exekution € 300,– beträgt.
Lösung:
Der dritte Drittschuldner hat seine Berechnung unter Berücksichtung der Daten des zweiten Drittschuldners durchzuführen. Auch für ihn gilt die Tabelle 2am ohne Unterhaltspflichten.
S. 26Berechnungsgrundlage 1. und 2. Drittschuldner: € 900,
Berechnungsgrundlage 3. Drittschuldner: € 300,–
Gesamt: € 1.200,–
unpfändbar laut Tabelle: – € 681,08
pfändbar: € 518,92
abzüglich (vom 2. Drittschuldner überwiesen): € 286,42
zusätzlich pfändbar: € 232,50
Der dritte Drittschuldner hat € 232,50 an den betreibenden Gläubiger und € 67,50 (€ 300,– abzüglich € 232,50) an den Verpflichteten zu überweisen.