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PV-Info 7, Juli 2010, Seite 19

Sonderzahlungen und entgeltfreie Zeiten

Mag. Christa Kocher

In einer kürzlich ergangenen Entscheidung zum Kollektivvertrag (KV) für Angestellte des Metallgewerbes festigt der OGH seine bisherige Judikatur zum Thema Sonderzahlungen und entgeltfreie Zeiten. Wesentlich in dieser Entscheidung ist, dass der OGH die aliquote Rückverrechnung bereits ausbezahlter Sonderzahlungen bejaht und den Einwand des gutgläubigen Verbrauchs nicht gelten lässt ().

Sachverhalt

Der Kläger, auf dessen Arbeitsverhältnis der KV für Angestellte des Metallgewerbes zur Anwendung kam, wurde mit Ende 2008 gekündigt. Der Urlaubszuschuss wurde im Juni 2008 zur Gänze ausbezahlt. Da es im Anschluss an diese Auszahlung zu entgeltfreien Zeiten aufgrund langer Krankenstände kam, wurde bei der Endabrechnung der auf die entgeltfreien Zeiten entfallende Anteil der Sonderzahlungen rückverrechnet.

Kollektivvertragliche Kürzungsbestimmungen

In zahlreichen Entscheidungen hat der OGH bekräftigt, dass Sonderzahlungen nicht für entgeltfreie Zeiten (zB infolge langer Krankenstände) gebühren, sofern der KV nichts anderes vorsieht. Eine ausdrückliche Regelung im KV, die die Aliquotierung nur bei Ein- bzw Austritt vorsieht, steht einer aliquoten Kürzung der Sonderzahlung um entgeltfreie Zeiten nicht entgegen. Selbst wenn die Sonderzahlung bereits zur Gänze ausbezahlt wurde und die entgeltfreien Zeiten erst danach auftreten, kann der aliquote Teil der Sonderzahlungen zurückgefordert werden, sofern der KV nichts Gegenteiliges anordnet.

Auch ein gutgläubiger Verbrauch kann in einem solchen Fall vom Dienstnehmer nicht eingewendet werden. Laut OGH muss dem Dienstnehmer schon durch die Aliquotierungsmöglichkeit bei Ein- bzw Austritt klar sein, dass die gänzliche Auszahlung vor Ablauf des Kalenderjahres zunächst nur als Vorschuss erfolgt. Auch aus dem Umstand, dass bei Bezug von Krankengeld die Sonderzahlungen in Form eines Zuschlags berücksichtigt werden, ist für den Dienstnehmer erkennbar, dass er für diesen Zeitraum nicht auch noch zusätzlich vom Dienstgeber Sonderzahlungen erhält.

Was ist bei entgeltfreien Zeiten für Sonderzahlungen zu beachten?

  • Enthält der KV eine ausdrückliche Bestimmung, wonach Sonderzahlungen um entgeltfreie Zeiten wegen Krankenstand nicht verkürzt werden dürfen?
    Eine solche Bestimmung enthalten zahlreiche KV der Industrie, aber auch der KV für Arbeiter des Metallgewerbes. Der KV für die Handelsangestellten und der KV für die Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe haben eine solche Bestimmung aufgenommen, nachdem der OGH die Kürzung der Sonderzahlungen für zulässig erachtet hat.

  • S. 20Gibt es im KV spezielle Rückverrechnungsklauseln?
    Viele KVs sehen die Rückzahlung bereits ausgezahlter Sonderzahlungen nur bei bestimmten Auflösungsarten vor (zB nur bei vom Dienstnehmer verschuldeter Entlassung und unberechtigtem vorzeitigen Austritt). Wurde eine Sonderzahlung zur Gänze ausbezahlt und kommt es erst danach zu entgeltfreien Zeiten, wird die Rückverrechnung in diesen Fällen problematisch, da der Grund „langer Krankenstand“ zumindest derzeit noch in keinem Kollektivvertrag enthalten ist. Eine diesbezügliche Entscheidung des OGH bleibt abzuwarten.

Zusammenfassung

Sieht der KV kein Kürzungsverbot für entgeltfreie Zeiten vor und enthält er auch sonst keine speziellen Rückverrechnungsregelungen, stehen dem Dienstnehmer Sonderzahlungen für entgeltfreie Zeiten nicht zu. Bereits ausbezahlte Sonderzahlungen können rückverrechnet werden, und der Einwand des gutgläubigen Verbrauchs ist nicht möglich.

Mag. Christa Kocher
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