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PV-Info 7, Juli 2010, Seite 20

Entlohnung von Ferialpraktikanten im Gastgewerbe

Mag. Elfriede Köck

Im Rahmen einer kürzlich ergangenen Entscheidung befasste sich der OGH mit der Frage der Einstufung der Tätigkeit als Ferialpraktikum oder als Ferialarbeit anhand des Kollektivvertrags (KV) für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe. Die Frage, ob ein Ferialpraktikum oder eine Ferialarbeit vorliegt, ist verbunden mit erheblichen rechtlichen und finanziellen Unterschieden. Da sowohl Schüler als auch Studenten grundsätzlich beides absolvieren können, kommt es in der Praxis oft zu Zuordnungsschwierigkeiten ().

Ferialpraktikanten

Ferialpraktikanten sind Schüler oder Studenten, die in Ergänzung zu ihrer schulischen Ausbildung ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum in einem Betrieb absolvieren. Der Ausbildungszweck steht dabei im Vordergrund.

Sie dürfen sich im Betrieb aufhalten und betätigen, sind aber nicht zu Dienstleistungen verpflichtet. Es kommt in erster Linie auf die praktische Umsetzung des schulischen Lehrstoffs und nicht auf die Erbringung einer Dienstleistung an.

Echte Ferialpraktikanten erhalten daher auch im Allgemeinen kein Arbeitsentgelt. Die Bezahlung einer geringeren Entlohnung oder eines Taschengeldes ist möglich.

Zu beachten ist, dass es sich nachw...

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