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Korrekte Abrechnung von Prämien für vergangene Lohnzahlungszeiträume
Bei erstmaliger Vereinbarung einer Prämie und vereinbarungsgemäßer Auszahlung zum Fälligkeitszeitpunkt liegt aufgrund von Kriterien, die in der Vergangenheit liegen, keine (steuerbegünstigte) Nachzahlung im Sinn des § 67 Abs 8 lit c Einkommensteuergesetz (EStG) vor, sondern ein sonstiger Bezug, der im Zeitpunkt des Zuflusses der Besteuerung nach § 67 Abs 1 und 2 EStG unterliegt ( RV/0062-I/08).
Sachverhalt
Einem Arbeitnehmer wurde im Zuge der Einstellung im Jahr 1999 eine grundsätzliche Pensionszusage gemacht. In der Folge kam es diesbezüglich zu Verhandlungen, die im Jahr 2003 mit einem „Vergleich“ dahingehend abgeschlossen wurden, dass anstatt einer Einmalzahlung in eine Pensionskasse eine Pensions- und Leistungsprämie vereinbart wurde. Aus diesem Titel kam es im Jahr 2003 (erstmals) zu einer „Nachzahlung“ von Beträgen für die Jahre 1999 bis 2002.
Argumentation des Abgabepflichtigen
Der Abgabepflichtige argumentierte gegenüber dem zuständigen Finanzamt einerseits mit einer Vergleichszahlung, da das Ergebnis der Verhandlungen als außergerichtlicher Vergleich über die Art, Höhe und Auszahlungsmodalität des ursprünglich geplanten Pensionszuschusses angesehen werden könnte, andererseits mit einer Nachzahlung für abgelaufene Kalenderj...