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Verbesserungsvorschläge einer Sekretariatsmitarbeiterin
In einem jüngst ergangenen Erkenntnis hatte der Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen, ob Verbesserungsvorschläge einer Sekretariatsmitarbeiterin über deren normale Dienstleistungspflichten hinausgehende Sonderleistungen waren, die die begünstigte Besteuerung nach § 67 Abs 7 Einkommensteuergesetz (EStG) rechtfertigten ().
Sachverhalt
Einer Sekretariatsmitarbeiterin einer Steuerberatungskanzlei wurde eine „EU-Leistungsprämie“ ausbezahlt und gemäß § 67 Abs 7 EStG begünstigt versteuert. Demnach wurde ein um bis zu 15 % erhöhtes Jahressechstel (zusätzliches Sechstel) mit dem Lohnsteuersatz von 6 % versteuert.
Der VwGH hatte sich schließlich mit der Frage zu befassen, ob die Vorschläge der Arbeitnehmerin (zB Senkung der Telefonkosten im Betrieb, rationeller Ablauf der Informationsübermittlung, Steuerung des Posteingangs, Vereinheitlichung des Schriftbilds) steuerbegünstigte belohnungswürdige Verbesserungsvorschläge darstellen.
S. 32Um zu beurteilen, ob ein belohnungswürdiger steuerbegünstigter Verbesserungsvorschlag vorliegt, ist auf die bisherige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, da sich im Gesetz keine Definition für den Begriff des Verbesserungsvorschlags findet. Nach bisheriger Ansicht des VwGH muss es sich ...