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Missglückte Einbringung
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Missglückte
Einbringung
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Der Fall
An einer gewerblichen KEG waren H zu 50 %, M zu 26,722408 % und S zu 23,277592 % beteiligt. Mit Einbringungsvertrag vom brachten M und S ihre Mitunternehmeranteile an der KEG in die XX-GmbH ein. Laut ausdrücklichem Hinweis im Protokoll des beurkundenden Notars sollte diese Einbringung unter Berufung auf § 19 Abs. 2 Z 5 UmgrStG erfolgen „ohne Gewährung von neuen Geschäftsanteilen an der XX-GmbH an M und S, da M und S am eingebrachten Vermögen und an der übernehmenden Gesellschaft im gleichen Verhältnis beteiligt sind“.
Seitens...