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Gebührenpflicht von Beschwerden an VwGH und VfGH
Für Beschwerden an den VwGH und an den VfGH sind im Zeitpunkt der Einbringung Eingabegebühren zu entrichten, ausgenommen es wird aufgrund eines Antrags Verfahrenshilfe bewilligt, und diese umfasst auch die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gebühren.
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,RV/1787-W/11 u. a.
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Gebührenpflicht für Beschwerden an den VwGH
Erhält man von einer Verwaltungsbehörde im ordentlichen Rechtsmittelverfahren eine abschließende Entscheidung so besteht die Möglichkeit, nach Erschöpfung des Instanzenzugs innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde beim VwGH zu erheben (Art. 131 B‑VG). Weiters kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war (Art. 132 B-VG).
Beschwerden an den VwGH müssen (abgesehen von den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen) von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt, in Abgaben- und Abgabenstrafsachen auch von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer eingebracht werden (§ 23 Abs. 1 VwGG).
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGG sind hierfür Gebühren zu entrichten.
Die essenziellen Punkte des § 24 Abs. 3 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 lauten:
Für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand besteht Gebührenpflicht (Abs. 3 Z 1 lit. a VwGG).
Die Gebührenpflicht besteht auch für Beschwerden, die dem VwGH vom VfGH zur Entscheidung abgetreten worden sind (Abs. 3 Z 1 lit. b VwGG).
Die Gebühr beträgt 220 Euro (Abs. 3 Z 2 VwGG).
Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 lit. a im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe (Abs. 3 Z 4 VwGG).
Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 lit. b im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim VwGH (Abs. 3 Z 4 VwGG).
Die Gebühr wird mit diesen Zeitpunkten fällig (Abs. 3 Z 4 VwGG).
Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten (Abs. 3 Z 5 VwGG).
Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist im Fall der Z 1 lit. a der Eingabe anzuschließen, im Fall der Z 1 lit. b dem VwGH gesondert vorzulegen (Abs. 3 Z 5 VwGG).
Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die GebühS. 426 renentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde (Abs. 3 Z 5 VwGG).
Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in erster Instanz zuständig (Abs. 3 Z 6 VwGG) (BGBl. I Nr. 111/2010, ab 1. 1. 2011; früher Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien).
Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 BAO.
Einbringung einer Beschwerde beim VwGH
Kein Antrag auf Verfahrenshilfe
Die Beschwerden und sonstigen Schriftsätze sind unmittelbar beim VwGH einzubringen (§ 24 Abs. 1 VwGG). Unter Überreichung einer Beschwerde ist das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen (; , 99/16/0118; , 99/16/0182; , 2002/16/0274, 0275; , 2004/16/0151). Das heißt, sobald die Beschwerde beim VwGH eingelangt ist, gilt sie als eingebracht. Mit dem Datum des Einlangens der Beschwerde beim Gerichtshof ist die Gebührenschuld entstanden und der gebührenpflichtige Tatbestand erfüllt (). In diesem Zeitpunkt wird die Gebühr auch bereits fällig.
Während bei der Eingabegebühr im Sinne des § 14 TP 6 GebG durch die mit wirksame Änderung des § 11 Abs.1 Z 1 GebG in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2001 das Entstehen der Gebührenschuld von der Überreichung der Eingabe auf die Zustellung der das Verfahren in einer Instanz abschließenden Erledigung verlagert wurde, blieb die Entstehung der Gebührenschuld hinsichtlich der Eingabegebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG durch das 2. Euro-Umstellungsgesetz-Bund bzw. das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2004 unverändert ().
Zu entrichten ist die Gebühr aber nicht auf ein Konto des VwGH, sondern auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel. Das heißt, es kann beim VwGH zu keiner Buchung kommen, womit dieser auch nicht überprüfen kann, ob die Gebühr tatsächlich entrichtet worden ist. Zu diesem Zweck bestimmt § 24 Abs. 3 Z 5 VwGG, dass die Entrichtung der Gebühr dem VwGH im Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerde durch einen Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen ist. Solange der Zahlungsbeleg dem Gerichtshof nicht vorgelegt wird, ist die Gebühr für den Gerichtshof nicht entrichtet worden (; , RV/1946-W/10; , RV/0059-W/11; 1. 9. 2011, RV/1734-W/11). § 24 Abs. 3 VwGG enthält zwei Voraussetzungen hinsichtlich der Gebühr, nämlich einerseits die Entrichtung der Gebühr und andererseits den Nachweis der Entrichtung gegenüber dem VwGH. Wird die Gebühr zwar entrichtet, der Nachweis der Entrichtung jedoch nicht erbracht, ist die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden, was zu einer Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG führt (; RV/1101-W/11, ; RV/1734-W/11).
Der VwGH fordert den Beschwerdeführer in der Regel auf, die Gebühr innerhalb einer bestimmten Frist auf das Konto des Finanzamtes zu Entrichten und das Original des Einzahlungsbelegs vorzulegen. Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, wird dem Finanzamt davon Mitteilung gemacht, denn gemäß § 34 Abs. 1 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften des Gebührengesetzes zu überprüfen. Sollten sie hierbei eine Verletzung der Gebührenvorschriften feststellen, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden. Das Finanzamt setzt die Gebühr dann gemäß § 203 BAO mit Bescheid fest.
S. 427 Nach § 24 Abs. 3 Z 7 VwGG gelten für die Gebühr neben den Bestimmungen des Gebührengesetzes auch die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 BAO. Bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Damit gilt diese Bestimmung sinngemäß auch für die feste Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG (§17a VfGG), die durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten ist (; 25. 6. 2010, RV/1263-W/10; , RV/1734-W/11). Darüber hinaus ist das Finanzamt nach § 9 Abs. 1 GebG verpflichtet, eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (). Eine - im Ermessen stehende - Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 2 GebG wird in der Regel nicht festgesetzt.
Wird die Gebühr nicht entrichtet oder der Nachweis der Entrichtung nicht erbracht, die Gebühr also nicht vorschriftsmäßig entrichtet, führt dies in der Regel sowohl zu einem Bescheid, mit dem die Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG festgesetzt wird (derzeit 220 Euro), als auch zu einem Bescheid über die Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der nicht (vorschriftsmäßig) entrichteten Gebühr (110 Euro). Es werden also insgesamt Gebühren im Ausmaß von 330 Euro festgesetzt. Kann der Beschwerdeführer dem Finanzamt die Entrichtung der Gebühr im Berufungsverfahren nachweisen, wird die Gebühr dem Abgabenkonto gutgebucht, die Gebührenerhöhung bleibt jedoch bestehen, wenn sie nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Das ist grundsätzlich nicht nur dann der Fall, wenn der Einzahlungsbeleg dem VwGH nicht im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde in Urschrift vorgelegt wird, sondern auch dann, wenn der Beschwerdeführer erst nach Aufforderung durch den VwGH innerhalb der von diesem gesetzten Nachfrist einbezahlt. Denn die Gebührenschuld ist trotzdem bereits im Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerdeschrift entstanden (). Legt er allerdings den Originalbeleg, wenn auch verspätet im Sinne des Gebührengesetzes, dem VwGH vor, wird es zu keiner Festsetzung kommen, da der Gerichtshof dann wohl keinen Befund aufnehmen wird.
Die richtige Vorgangsweise wäre also, die Gebühr einzubezahlen, den Originalbeleg mit der Beschwerde an den VwGH zu übermitteln und gegebenenfalls die Rückstellung des Belegs zu verlangen. Der Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter hat dann einen Beleg in Händen, der den Eingangsstempel des Gerichtshofes aufweist, sowie einen Sichtvermerk über die Entrichtung der Gebühr und auch die Geschäftszahl, unter der die Beschwerde beim Gerichtshof anhängig ist, was eine leichtere Zuordnung ermöglicht. Kommt es dann dennoch zu einer Festsetzung von Gebühr und Erhöhung durch das Finanzamt, kann im Berufungsverfahren nachgewiesen werden, dass die Gebühr bereits im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim VwGH entrichtet und der Originalbeleg vorgelegt worden ist. Damit muss auch die Erhöhung wieder abgeschrieben werden. Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrags nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird. Wie der VwGH letztendlich mit der Beschwerde verfährt, ist im Übrigen für das Entstehen der Gebührenschuld ohne Belang. Das heißt, auch wenn er die Behandlung der Beschwerde ablehnt oder das Verfahren - etwa wegen nicht behobener Mängel - einstellt, entsteht die Gebührenschuld für die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Überreichung (; , RV/2033-W/11; , RV/2390-W/11). Im Fall einer künftigen Erhöhung der Gebühr nach § 24 Abs. 4 VwGG richtet sich daher S. 428 die Höhe der zu entrichtenden Gebühr nicht nach dem Tag der Postaufgabe, sondern nach dem Tag des Einlangens der Beschwerde.
Antrag auf Verfahrenshilfe
§ 26 Abs. 3 VwGG enthält Bestimmungen über die Verfahrenshilfe. Hat die Partei innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61), so beginnt für sie die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des Bescheids über die Bestellung des Rechtsanwalts an diesen. Der Bescheid ist durch den VwGH zuzustellen. Ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Verfahrenshilfe unterbricht also die Beschwerdefrist. Diese beginnt mit der Zustellung des die Verfahrenshilfe bewilligenden oder abweisenden Beschlusses neu zu laufen, sofern der Antrag nicht wegen eines unbehobenen Formgebrechens zurückgewiesen wird.
Gemäß § 61 Abs. 1 VwGG gelten für die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe die Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren sinngemäß. Gemäß § 63 Abs. 1 ZPO ist einer Partei unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenshilfe zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen. Gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO kann die Verfahrenshilfe u. a. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter staatlicher Gebühren umfassen. Nach Abs. 2 leg. cit. ist bei Bewilligung der Verfahrenshilfe auszusprechen, welche der in Abs. 1 aufgezählten Begünstigungen und welche zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten nach Abs. 3 leg. cit. Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Voraussetzung für eine Befreiung der Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG aufgrund eines Antrags auf Verfahrenshilfe ist daher eine entsprechende Bewilligung. Der bloße Antrag auf Verfahrenshilfe steht der Gebührenpflicht einer Beschwerde nicht entgegen, er hemmt lediglich die Frist zur Einbringung der Beschwerde (§ 26 Abs. 3 VwGG).
Wird eine gebührenpflichtige Beschwerde gleichzeitig mit dem Antrag auf Verfahrenshilfe überreicht und konnte daher über die Verfahrenshilfe noch gar nicht entschieden worden sein, ist die Gebühr nach Maßgabe des § 24 Abs. 3 VwGG zu entrichten, da eine Befreiung von der Gebühr nach § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO nicht bereits von vornherein mit dem Antrag eintritt, sondern erst (rückwirkend) mit der Bewilligung (vgl. , zu § 9 GGG). Da zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld, mit dem die Gebühr auch fällig wurde, die Voraussetzung für eine Befreiung von dieser Gebühr nicht vorlag, wäre die Gebühr nach Maßgabe des § 24 Abs. 3 VwGG zu entrichten gewesen (). Es hat daher neben der bescheidmäßigen Festsetzung der Gebühr auch eine Festsetzung der Gebührenerhöhung zu erfolgen.
Es ist also aus gebührenrechtlicher Sicht durchaus sinnvoll, den Ausgang des Verfahrens betreffend den Antrag auf Verfahrenshilfe abzuwarten und im Fall der Nichtgewährung die Gebühr im Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerde zu entrichten.
Abtretung der Beschwerde durch den VfGH (Sukzessivbeschwerde)
Der VfGH hat auf Antrag des Beschwerdeführers eine Beschwerde nach Abweisung oder Ablehnung dem VwGH zur Entscheidung darüber abzutreten, ob er durch den Bescheid in einem sonstigen - nicht verfassungsgesetzlich gewährleisteten - Recht verletzt wurde (Art. 144 Abs. 3 B-VG). Nach § 24 Abs. 3 Z 1 lit. b VwGG ist die Eingabegebühr auch dann zu entrichten, wenn die Beschwerde ursprünglich an den VfGH gerichtet gewesen ist und von diesem an den VwGH abgetreten wird.
S. 429 Der Fall der Abtretung einer ursprünglich gemäß Art. 144 B-VG an den VfGH erhobenen Beschwerde vom VfGH an den VwGH gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG i. V. m. § 87 Abs. 3 VfGG stellt eine zusätzliche Variante der Erhebung einer VwGH-Beschwerde (sog. Sukzessivbeschwerde) dar, die den in § 24 Abs. 1 VwGG geregelten Normalfall der unmittelbaren Einbringung der Beschwerde beim VwGH erweitert (). Im Fall einer Sukzessivbeschwerde entsteht die Gebührenschuld nach § 24 Abs. 3 VwGG im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim VwGH (; ) und wird auch in diesem Zeitpunkt fällig.
Eine unmittelbar an den VwGH gerichtete, im Postweg übermittelte Beschwerde erfüllt jedenfalls den Gebührentatbestand des § 24 Abs. 3 VwGG. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerde unabhängig davon „überreicht“ wird, ob sie in der Einlaufstelle abgegeben, per Post übersendet oder vom VfGH über die Einlaufstelle übermittelt wird ().
Bei § 17a VfGG einerseits und § 24 Abs. 3 VwGG andererseits handelt es sich um jeweils verschiedene Abgabentatbestände, die aufeinander in keiner Weise Bezug nehmen. Der Gesetzgeber differenziert auch in § 207 Abs. 2 BAO in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 9/1998, zwischen Gebühren nach § 17a VfGG und Gebühren nach § 24 Abs. 3 VwGG. Mit dem Einlangen der abgetretenen Beschwerde beim VwGH ist der gebührenpflichtige Tatbestand im Sinne des § 24 Abs. 3 VwGG somit (selbständig) erfüllt (; , 2001/16/0306). Im Übrigen ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, ein und denselben Sachverhalt zwei oder mehreren Abgaben zu unterwerfen (; Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern I, § 14 TP 6 GebG Rz. 155).
Der Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim VwGH im Fall einer Abtretung bereitet dem Beschwerdeführer unter Umständen Schwierigkeiten.
Auch die Neufassung des § 24 Abs. 3 VwGG durch das 2. Euro-Umstellungsgesetz-Bund sowie durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2004 berücksichtigt nicht, dass dabei der Gebührenschuldner vom Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld in den überwiegenden Fällen keine Kenntnis erlangen wird. Die Geschäftsstelle des VwGH fordert jedoch auch in diesen Fällen den Beschwerdeführer in der Regel auf, die Gebühr innerhalb einer bestimmten Frist zu entrichten und den Einzahlungsnachweis vorzulegen.
Gebührenpflicht für Beschwerden an den VfGH
Gemäß Art. 144 Abs.1 B-VG erkennt der VfGH über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrags), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrags in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Beschwerde kann erst nach Erschöpfung des Instanzenzugs erhoben werden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VfGG sind die an den VfGH gemäß den Art. 126a, 127c Z 1, 137 bis 145, 148f und 148i B-VG gerichteten Anträge schriftlich zu stellen.
Beschwerden an den VfGH sind (abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen) durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen (§ 17 Abs. 2 VfGG).
S. 430 Die essenziellen Punkte des § 17a VfGG in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 lauten:
Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1, darunter auch Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden (Art. 144 Abs. 1 B-VG), besteht Gebührenpflicht.
Die Gebühr beträgt 220 Euro (§ 17a Z 1 VfGG).
Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe (§ 17a Z 3 VfGG).
Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig (§ 17a Z 3 VfGG).
Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten (§ 17a Z 4 VfGG).
Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen (§ 17a Z 4 VfGG).
Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbelegs nachgewiesen wurde (§ 17a Z 4 VfGG).
Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in erster Instanz zuständig (§ 17a Z 5 VfGG).
Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 BAO.
Einbringung einer Beschwerde beim VfGH
Kein Antrag auf Verfahrenshilfe
Anträge gemäß § 15 Abs. 1 VfGG, darunter auch Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden (Art. 144 Abs. 1 B-VG), sind schriftlich zu stellen. Im Übrigen treffen die Ausführungen zu VwGH-Beschwerden auch auf den VfGH zu, wobei § 17a Z 4 VfGG die § 24 Abs. 3 Z 5 VwGG vergleichbare Bestimmung über den Nachweis der Gebührenentrichtung enthält. Auch § 17a VfGG fordert gleichzeitig mit der Entrichtung der Gebühr auch deren Nachweis. § 17a Z 6 VwGG verweist auf die Bestimmungen des GebG und der BAO, womit bei nicht vorschriftsmäßiger Entrichtung der Gebühr nicht nur die Gebühr selbst, sondern auch eine Gebührenerhöhung festzusetzen ist.
Antrag auf Verfahrenshilfe
Die Verfahrenshilfe ist im VfGG selbst nicht geregelt. Es sind daher nach § 35 VfGG die Bestimmungen der ZPO (insb. §§ 63 bis 73 ZPO) sinngemäß anzuwenden. Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist innerhalb der Beschwerdefrist zu stellen, sofern nicht innerhalb dieser Frist Beschwerde erhoben wird. Die Verfahrenshilfe kann in jedem Stadium des Verfahrens beantragt und gewährt werden. Kommt es zu einer meritorischen Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag, so unterbricht die Antragstellung einen etwaigen Fristenlauf, wie auch die sechswöchige Beschwerdefrist. Die unterbrochene Frist beginnt in der Folge mit Zustellung des Bescheids über die Bestellung des Rechtsanwalts bzw. mit dem Eintritt der Rechtskraft eines die Verfahrenshilfe versagenden Beschlusses neu zu laufen.
Auch hier gilt: Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten die Befreiungen und Rechte nach § 64 Abs. 1 ZPO mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind (§ 64 S. 431 Abs. 3 ZPO). Wird keine Verfahrenshilfe bewilligt, kann auch keine Befreiung von der Eingabegebühr nach § 17a VfGG eintreten (; , RV/2390-W/11).
Gebührenschuldner
Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG ist bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen zur Entrichtung der Stempelgebühren derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist mit den im Abs. 1 genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlasst.
Nach dieser Bestimmung wird derjenige zum Gesamtschuldner mit den im Abs. 1 der Gesetzesstelle genannten Personen, der im Namen des Antragstellers entweder eine Eingabe - allenfalls mit Beilagen - überreicht, eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder die Abfassung bzw. Ausfertigung eines Protokolls „veranlasst“, also bewirkt (; , RV/1787-W/11).
Dies trifft in der Regel auf berufsmäßige Parteienvertreter zu, die eine Beschwerde bei VwGH oder VfGH für einen Klienten einbringen.
Durch die Normierung eines Gesamtschuldverhältnisses soll verhindert werden, dass die als Antragsteller aufscheinende Person später bestreitet, dass die Schrift in ihrem Auftrag überreicht worden ist ().
Liegen Gesamtschuldverhältnisse vor, so liegt es im Auswahlermessen der Behörde, welchen der Gesamtschuldner sie für die Gebührenschuld heranzieht. Dies liegt im Wesen eines Gesamtschuldverhältnisses (§ 891 ABGB), nach dem es vom Gläubiger abhängt, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach von ihm gewählten Anteilen oder ob er das Ganze von einem einzigen fordern will. Über eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden Abgabenschuldner kann dem Gesetz nichts entnommen werden (; 2. 7. 1998, 98/16/0137; ).
Die Behörde ist also im Recht, wenn sie in bestimmten Fällen ihr Leistungsgebot an den Parteienvertreter richtet.
Praxishinweise
Falls es zu einer Festsetzung von Gebühren und Erhöhung kommt, ist es sinnvoll, anlässlich der Einbringung eines Rechtsmittels den Originalbeleg vom jeweiligen Gerichtshof zurückzuverlangen und diesen bzw. eine Kopie desselben mit Sichtvermerk und Eingangsstempel des VfGH/VwGH der Behörde vorzulegen. Die Behörde kann damit nachvollziehen, dass die Gebühr entrichtet und der Beleg vorgelegt worden ist.
Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks (ermöglicht die leichtere Zuordnung) auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Wird die Gebühr auf das Konto des VwGH/VfGH einbezahlt, ist sie nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden.
Voraussetzung für eine Befreiung von der Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG (§ 17a VfGG) aufgrund eines Antrags auf Verfahrenshilfe ist daher eine entsprechende Bewilligung. Der bloße Antrag auf Verfahrenshilfe, der mit Einbringung einer Beschwerde gestellt wird, steht der Gebührenpflicht der Beschwerde nicht entgegen.