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Kein Vorsteuerabzug bei Unkenntnis vom Betrug aufgrund vorwerfbarer Unterlassung zwingender Nachforschungen
Wenn die Begleitumstände bei Zukäufen derart verdächtig sind, dass sich Nachforschungen im Bereich des Tatsächlichen nahezu zwingend aufdrängen, und sich der Käufer stattdessen aber mit der Ablage vorgelegter formaler Nachweise begnügt, liegt zumindest eine vorwerfbare Unkenntnis vom MwSt-Betrug vor. Auch der Umstand, dass eventuell die gesamte Branche unter den gegebenen Risikofaktoren auf die gleiche sorglose Art ihre Verpflichtung zur Wachsamkeit beim Leistungsbezug vernachlässigt hat, kann den Verlust des Vorsteuerabzugs nicht verhindern. Unter diesen Umständen kann auch ein Vertrauen auf die Richtigkeit von Rechnungsangaben nicht geschützt sein.
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Zur Vorgeschichte
Der Fall reiht sich nahtlos in eine Reihe bereits vom UFS entschiedener Fälle im Zusammenhang mit dem Verlust des Vorsteuerabzugs bei der erkennbaren Einbindung in einen MwSt-Betrug im Altmetallhandel ein. Wenn auch für diese Fälle aufgrund ihrer Betrugsanfälligkeit mittlerweile der Übergang der Steuerschuld (Reverse-Charge-System) eingeführt wurde, dürften die Ausführungen in der Entscheidung dennoch von allgemeinem Interesse sein. Der zuständige Referent vertritt grundsätzl...