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Ablehnung eines unbefugten Vertreters
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Ablehnung eines unbefugten Vertreters | |
Der Fall
Der Berufungswerber ist laut Auskunft der Rechtsanwaltskammer als Rechtsanwalt „nicht mehr aktiv“ und somit kein zur geschäftsmäßigen Vertretung befugter Parteienvertreter.
Dem Verfahren liegt folgende Vollmacht zugrunde:
„Vollmacht
Wir bevollmächtigen den Berufungswerber, die GmbH, Wien, vor dem Finanzamt Wien X im Haftungsverfahren (Bescheid) zu vertreten, den Akt einzusehen und Kopien zu ziehen.
GF D., Wien am “
Die Entscheidung
Voraussetzung für die Ablehnung eines Vertreters nach § 84 BAO ist weder ein „berufsmäßiges“ noch ein entgeltliches, sondern vielmehr ein geschäftsmäßiges Auftreten. (). Eine geschäftsmäßige Vertretung i. S. d. § 84 BAO setzt nicht voraus, dass sie für mehrere Personen entfaltet wird. Auch die Vertretung nur einer Person kann eine geschäftsmäßige Vertretung darstellen (). Sie erfüllt das Tatbestandsmerkmal der geschäftsmäßigen Vertretung schon dann, wenn aus den jeweiligen Umständen zu schließen ist, dass sich die Vertretung nicht nur auf einige bestimmte oder zumindest in einem bestimmten Zusammenhang anfallende Vertretungshand...