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Vertreterbestellung bei Miteigentümern eines Grundstücks
Die Miteigentümer eines Grundstücks haben der Abgabenbehörde einen Vertreter namhaft zu machen (§ 81 Abs. 2 erster Satz BAO). Erst wenn die Miteigentümergemeinschaft dieser Verpflichtung nicht nachkommt, hat die Abgabenbehörde einen Vertreter zu bestellen (§ 81 Abs. 2 zweiter Satz BAO). Die Abgabenbehörde ist bei dieser Vertreterbestellung nicht verpflichtet, aus dem Kreis der dafür in Frage kommenden Personen in einem Ermittlungsverfahren den Geeignetsten herauszufinden ( RV/0444-L/11).