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Nutzung der Liegenschaft einer KEG für die private Lebensführung eines Mitunternehmers
Die Nutzung einer Liegenschaft für private Wohnzwecke eines Mitunternehmers ist in dem dieser Nutzung entsprechenden (vollen) Umfang aus dem betrieblichen Bereich des (ganzen) Unternehmens der Mitunternehmerschaft auszuscheiden.
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Der Fall
Berufungswerberin ist die XY-GmbH & Co KEG. Deren Rechtsvorgängerin, die A-Vermietungs-OEG, wurde im März 2001 errichtet. Gesellschafter waren die Brüder XA (20 %) und YA (80 %). Im November 2004 erfolgte die Änderung auf die nunmehrige Berufungswerberin mit der XY-GmbH als Komplementärin einerseits sowie den Ehegattinnen der Brüder XA und YA als eingetragenen Kommanditistinnen andererseits (Haftsummen 200 Euro bzw. 800 Euro). Diese halten ihre Beteiligung jeweils treuhändig für ihre Ehegatten XA und YA, die auch Gesellschafter der Komplementär-GmbH sind (Anteile am Stammkapital: XA 10 %, YA 90 %). YA war bis Dezember 2006 Geschäftsführer der GmbH; XA ist dies seit Mai 2005.
Die Berufungswerberin (bzw. deren Rechtsvorgängerin) erwarb im November 2001 eine Liegenschaft im Gesamtausmaß von 67.540 m², bestehend aus Wald- und landwirtschaftlich genutzten Grundstücken. In den Folgejahren wurde darauf ein Gehöft (Wohngebäude mit r...