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Eingabengebühr bei Sukzessivbeschwerden an die Höchstgerichte
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Eingabengebühr bei Sukzessivbeschwerden an die Höchstgerichte | |
, RV/1788-W/11 | § 24 Abs. 3 Z 1 lit. b VwGG, § 9 Abs. 1 GebG |
Die Entscheidung
Wird Beschwerde an den VfGH erhoben, unterliegt diese Beschwerde der Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG in Höhe von 220 Euro. Tritt der VfGH die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den VwGH ab, besteht gemäß § 24 Abs. 3 Z 1 lit. b VwGG „unbeschadetS. 375 der Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr“ für die VfGH-Beschwerde die Gebührenpflicht für die an den VwGH abgetretene Beschwerde in Höhe von 220 Euro, selbst dann, wenn der VwGH das Verfahren mit Beschluss einstellt. Diese weitere Eingabengebühr entsteht im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim VwGH (). Die Gebührenpflicht entsteht unabhängig davon, dass der Gebührenschuldner bei der „Sukzessivbeschwerde“ eigentlich nicht weiß, wann die vom VfGH abgetretene Beschwerde beim VwGH einlangt. Die Geschäftsstelle des VwGH fordert den Beschwerdeführer zwar auf, die Eingabengebühr innerhalb einer bestimmten Frist zu entrichten, doch schiebt dies nicht den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenpflicht hinaus. Wird die Eingabengebühr nicht innerhalb der von der Geschäftsstelle des ...