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„Vorschriftsmäßige Entrichtung“ der Eingabengebühr bei Beschwerden an die Höchstgerichte
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„Vorschriftsmäßige Entrichtung“ der Eingabengebühr bei Beschwerden an die Höchstgerichte | |
, RV/0830-W/11 | § 24 Abs. 3 Z 5 VwGG, § 9 Abs. 1 GebG |
Der Fall
Der Berufungswerber erhob in seiner Eigenschaft als berufsmäßiger Parteienvertreter Beschwerde an den VfGH und entrichtete dafür die Gebühr von 220 Euro. Der VfGH lehnte die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese an den VwGH ab, die dort am einlangte. Der VwGH trug dem Berufungswerber auf, die Gebühr von 220 Euro binnen sechs Wochen zu entrichten und dem VwGH unter Angabe der Geschäftszahl den urkundlichen Nachweis über die Entrichtung der Gebühr zu übermitteln. Der VwGH stellte mit Beschluss vom das Verfahren ein und forderte am neuerlich auf, die Gebühr binnen einer Woche zu entrichten. Am nahm der VwGH einen amtlichen Befund auf. Aufgrund dessen setzte das Finanzamt die Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 Z 1 lit. b VwGG i. V. m. § 9 Abs. 1 GebG von gesamt 330 Euro fest.
Die Entscheidung
Der UFS wies die Berufung als unbegründet ab, da die Gebührenschuld mit dem Einlangen der Beschwerde beim VwGH am entstand. Die Gebühr ist nicht durch Überweisung auf ein Konto des VwGH, sondern durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamt...