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BFGjournal 10, Oktober 2011, Seite 354

Einfamilienhaus als „Privatvermögen“ einer Kapitalgesellschaft?

Gabriele Krafft

In den letzten Jahren strichen die Finanzämter – ausgelöst durch ein bahnbrechendes Erkenntnis des VwGH – in zahlreichen Fällen den Vorsteuerabzug für die Errichtungsvorsteuer von Gebäuden, die in der Folge an Gesellschafter oder deren Familienmitglieder vermietet wurden. Als Begründung wurde angeführt, es handle sich bei dem Gebäude um außerbetriebliches Vermögen der Kapitalgesellschaft, gestrichen. Die ertragsteuerliche Vorgehensweise war unterschiedlich: Entweder wurde der Wert des Gebäudes selbst als verdeckte Ausschüttung ab der Wurzel behandelt und entsprechend der KöSt und KESt unterzogen. In anderen Fällen – wie hier – wurde der jährlich geltende gemachte Aufwand (AfA, Versicherungen, Grundsteuer usw.) dem Gewinn der Gesellschaft hinzugerechnet und diese Gewinnerhöhung der KESt unterzogen. Die erklärten Einnahmen wurden um die Mieterlöse gekürzt. Der folgende Fall stellt ein typisches Beispiel für zahlreiche Berufungsverfahren dar.


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§ 5 i. V. m. § 4 Abs. 10 Z 3 lit. b EStG 1988, § 7 Abs. 3 KStG 1988, § 12 Abs. 1 UStG 1994

Der Fall

Eine österreichische GmbH betreibt eine Autobahnraststation. In ihrem gewillkürten Betriebsvermögen befand sich im Streitzeitraum ein an die Tochter des Gesellschaf...

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