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Auswärtige Berufsausbildung eines verheirateten Kindes
Begründet die Tochter des Berufungswerbers am Ausbildungsort einen eigenen Haushalt mit Ehemann und Kind, liegen für den Berufungswerber die Voraussetzungen für den Abzug des Pauschbetrages gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 nicht mehr vor. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Tochter und Ehemann noch Studenten und nicht selbsterhaltungsfähig sind ( RV/0507-F/09).