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Festsetzung von Gesellschaftsteuer und Grundsatz von Treu und Glauben
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Festsetzung von Gesellschaftsteuer und Grundsatz von Treu und Glauben | |
Der Fall
An der Berufungswerberin hatte eine GmbH Genussrechte, deren Beteiligung sich u. a. nach dem Genussscheinnominale zuzüglich allfällig geleisteter Aufzahlungen richtete. Eine solche Aufzahlung wurde durch die Großmuttergesellschaft der genussrechtsberechtigten GmbH in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Begebung der Genussrechte geleistet. Das Finanzamt setze die Gesellschaftsteuer von der Bemessungsgrundlage Genussscheinnominale zuzüglich Aufzahlung fest. In der Berufung wurde vorgebracht, dass durch die , ESTAG; Rs. C-71/00, DEVELOP; Rs. C-138/00, Solida und Tech, und zuletzt vom , Rs. C-494/03, Senior Engineering Investments, in Bezug auf die Gesellschaftsteuerpflicht von „Großmutterzuschüssen“ gegenüber der Zeit vor 2002 eine neue Rechtslage eingetreten sei. Da die Aufzahlung vor diesen EuGH-Urteilen geleistet worden sei, sei noch die frühere Rechtslage anzuwenden, nach der die „Großmutterzuschüsse“ nicht als gesellschaftsteuerpflichtig eingestuft worden waren.
Die Entscheidung
Der UFS wies d...