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Aufrechnung gemäß §§ 1438 ff. ABGB im Abgabenverfahren
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH setzt die Säumniszuschlagspflicht den Bestand eines formellen Abgabenzahlungsanspruchs voraus. Besteht ein solcher Zahlungsanspruch (fällige Abgabenschuld) und ergibt sich aus einem Einkommensteuerbescheid eine Gutschrift, entsteht der daraus resultierende negative Abgabenzahlungsanspruch mit Bekanntgabe (Zustellung) des Bescheides, sodass sich erst zu diesem Zeitpunkt Abgabenzahlungsanspruch und negativer Abgabenzahlungsanspruch aufrechenbar gegenüberstehen und eine Verrechnung der Gutschrift mit der Zahllast gemäß § 214 Abs. 1 BAO möglich ist.
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Der Fall
Am langte die elektronisch eingebrachte Einkommensteuererklärung des Berufungswerbers für das Veranlagungsjahr 2009 ein. Am war eine Einkommensteuervorauszahlung für...