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BFGjournal 5, Mai 2010, Seite 164

Rechtsfindung nationaler Richter im Fall der unionsrechtskonformen Auslegung und des Anwendungsvorrangs

Marco Laudacher

Das Unionsrecht und das Recht der Mitgliedstaaten sind – obwohl beide grundsätzlich als selbständige Rechtskreise betrachtet werden – in einen einheitlichen Wirkungszusammenhang zu stellen und stehen im ständigen Austausch. Daher stellt sich die Frage, wie vorzugehen ist, wenn nationales Recht nicht mit Unionsrecht in Einklang gebracht werden kann bzw. mit diesem kollidiert. Unionsrechts-/richtlinienkonforme Auslegung und Anwendungsvorrang sind jene Rechtsinstitute, deren Voraussetzungen in der Rechtsprechung des EuGH entwickelt wurden und die vom nationalen Richter umgesetzt werden müssen, damit eine methodisch einwandfreie Rechtsfindung gewährleistet ist.

Unionsrechtskonforme und richtlinienkonforme Auslegung

Unionsrechtskonforme Auslegung

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist das innerstaatliche Recht vom nationalen Organ unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den das nationale Recht einräumt, in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechts auszulegen und anzuwenden. Die Auslegung richtet sich so weit wie möglich an Wortlaut und Zweck der Unionsrechtsbestimmung aus. Unbestimmte Gesetzesbegriffe und Generalklauseln eignen sich in besonderer Weise für die Hera...

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