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BFGjournal 5, Mai 2010, Seite 178

Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit von Spenden

Bernhard Renner

Die seit 2009 im EStG 1988 neu geregelten Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen haben einerseits zwar zu einer Erweiterung der potenziell begünstigten Spendenempfänger, andererseits aber zu Abgrenzungsproblemen geführt. Wie der gegenständliche Fall zeigt, ist es nämlich keineswegs ausreichend, dass eine Körperschaft begünstigte Zwecke i. S. d. BAO verfolgt, sondern es hat eine Fokussierung auf im EStG 1988 explizit angeführte Zweckkategorien zu erfolgen.


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Der Fall

Ein im Bereich der Diakonie tätiger Verein stellte einen Antrag auf Aufnahme in die Spendenliste gem. § 4a Z 4 lit. a EStG 1988. Der Antrag wurde mit der Begründung abgewiesen, dass der Verein die gesetzlichen Erfordernisse des § 4a Z 3 und 4 EStG 1988 nicht erfülle. In den Statuten fehle die Anführung eines abstrakten mildtätigen Zwecks. Dort werde ein Zweck angeführt, mit dem kirchliche, nicht aber mildtätige Zwecke verfolgt werden. Dieser Zweck entspreche somit nicht den gesetzlichen Anforderungen für die Erteilung eines Spendenbegünstigungsbescheids.

Weiters enthalte die in der Rechtsgrundlage angeführte Auflösungsbestimmung keine entsprechende Vermögensbindung. Diese müsse für den Fall der Auflösung oder Aufhebung der juristischen Person sow...

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