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Einbringung: Gesellschaftsteuer für unverzinsliche vorbehaltene (unbare) Entnahmen
Die unbaren Entnahmen (§ 16 Abs. 5 Z 2 UmgrStG) hatte die übernehmende Kapitalgesellschaft laut einem „Rückzahlungsplan unbare Entnahmen.xls“ über einen mehrjährigen Zeitraum in Raten den Gesellschaftern rückzuzahlen. Der im Einbringungsvertrag vereinbarte Verzicht auf eine Verzinsung dieser Entnahmeverbindlichkeit löst Gesellschaftsteuerpflicht gemäß § 2 Z 4 lit. c KVG aus, ist doch diese unverzinste Zurverfügungstellung von Kapital im Gesellschaftsverhältnis begründet.
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Einbringung: Gesellschaftsteuer für unverzinsliche vorbehaltene (unbare) Entnahmen | |
-I/08 |
Der Fall
Im Rahmen einer Einbringung des Betriebs einer Kommanditgesellschaft in eine GmbH wurden von den Gesellschaftern unbare Entnahmen (neu: vorbehaltene Entnahmen) gemäß § 16 Abs. 5 Z 2 UmgrStG getätigt, die laut Einbringungsvertrag unverzinst bleiben. Die Außenprüfung sah darin eine gesellschaftsteuerpflichtige freiwillige Leistung gemäß § 2 Z 4 lit. c KVG. Der Berufungswerber war der Meinung, dass mangels Kreditverhältnisses kein Zinsanspruch vorliegen könne und die Unverzinslichkeit bereits in die Bewertung der gewährten Anteile eingeflossen sei.
Die Entscheidung
Da die Zurverfügungstellung von Kapital im Gesellschaftsverhältnis begründet ist, besteht nach Ansicht des UFS Gesellschaf...