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Schulkosten für eine internationale Schule als außergewöhnliche Belastung
Mit dem Pauschalbetrag für auswärtige Berufsausbildung werden nur die Mehrkosten aufgrund der Entfernung des Ausbildungsortes vom Wohnort und nicht die Kosten des Schulbesuchs selbst berücksichtigt. Kriterium ist daher, ob im Einzugsbereich des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht (vgl ).
Sachverhalt
Ein Steuerpflichtiger wurde von seinem kanadischen Arbeitgeber befristet nach Österreich entsandt. Er gab dafür seinen Wohnsitz in den USA auf und begründete mit seiner Gattin und seinen vier Kindern einen Wohnsitz in Österreich. Die Kinder besuchten eine internationale Schule mit Englisch als Unterrichtssprache, die unmittelbar am Wohnsitz gelegen war bzw nach einem Wohnsitzwechsel zwischen 9 und 11 km entfernt war. Die Fahrzeit zur Schule betrug weniger als eine Stunde. Zur Finanzierung der Schule (Bücher, Lernmaterialien, Ausflüge, Exkursionen und Tutorenleistungen) leistete der Steuerpflichtige Zahlungen an den Unterstützungsverein der Schule und beantragte dafür den Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung.
Erkenntnis des BFG
Das BFG versagte die Anerkennung des Pauschbetrags, da dieser voraussetze, dass keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit im Einzugsbereich des Wohnortes bestehe. Das BFG stellte hingegen fest, dass die Schule im Wohnort bzw im Einzugsbereich des Wohnortes gewesen war. Damit sei eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit vorhanden gewesen, die auch genützt wurde. Eine Prüfung, ob die Mitgliedsbeiträge an den Unterstützungsverein (als Ausbildungskosten) die allgemeinen Kriterien des § 34 EStG erfüllen, unterließ das BFG mit dem Hinweis auf den die Kosten übersteigenden Selbstbehalt.
Erkenntnis des VwGH
Der VwGH wies die Revision des Steuerpflichtigen ab.
Der Steuerpflichtige beantragte im gesamten Verfahren selbst lediglich die Berücksichtigung der Schulkosten als Aufwendungen für auswärtige Berufsausbildung (gemäß § 34 Abs 8 EStG). Die diesbezügliche Prüfung war für den VwGH daher auf die Voraussetzung zu beschränken, ob im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestand, die die Vermeidung des Mehraufwands ermöglicht hätte. Mit dem Pauschbetrag werden nur die Mehrkosten aufgrund der Entfernung des Ausbildungsortes vom Wohnort und nicht die Kosten des Schulbesuchsselbst berücksichtigt. Dass die Schule nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen war, wurde vom Steuerpflichtigen nicht behauptet. Ein von dieser Voraussetzung abstrahierender Zuspruch des Pauschalbetrags „aus sprachlichen Gründen“ für Expatriates ist für den VwGH gesetzlich nicht gedeckt.
Anmerkung
Die Verwaltungspraxis (Rz 1038f LStR 2002) sah für den hier maßgeblichen Streitzeitraum grundsätzlich vor, dass für Kinder von Expatriates, die nur vorübergehend (für die Beschäftigungsdauer) in Österreich wohnten und aus sprachlichen Gründen eine Privatschule und keine öffentliche Schule besuchten, der Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung die Aufwendungen für die Berufsausbildung abdeckt. Allerdings setzte dies voraus, dass die, nunmehr in der Verordnung des BMF für die Ausstellung von Durchschnittsätzen für Werbungskosten übernommenen, Voraussetzungen für Expatriates erfüllt sind. Dies war im vorliegenden Fall aufgrund derAufgabe des (ständigen) Wohnsitzes im Auslandnichtgegeben.
S. 20 Aufgrund der geringen Kosten (im Vergleich zum Selbstbehalt) musste weder das BFG noch der VwGH Aussagen zur grundsätzlichen Einordnung der Ausbildungskosten als außergewöhnliche Belastung Stellung beziehen. Es entspricht der Rechtsprechung des VwGH, dass etwa Schulgeld, soweit dieses vom Unterhaltspflichtigen getragen wird, nach § 34 Abs 7 Z 4 EStG als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen ist, wenn diese Aufwendungen beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Das Schulgeld würde beim Unterhaltsberechtigten regelmäßig keine außergewöhnliche Belastung darstellen, erfolgt die Ausbildung doch kraft freien Willensentschlusses. Eine außergewöhnliche Belastung kann nur vorliegen, wenn dem Steuerpflichtigen die Existenzgrundlage ohne sein Verschulden entzogen wird und die Berufsausbildung zur künftigen Existenzsicherung notwendig ist, oder wenn die (neuerliche) Berufsausbildung durch Krankheit, Verletzung oder ähnliche Umstände erforderlich wird (vgl , mwN).
Der von der Thematik betroffene Personenkreis (UNO-Bedienstete, Diplomaten, internationale Geschäftsleute bzw Expatriates etc) hat gemein, dass sie sich in Österreich nur vorübergehend, aber doch so lange aufhalten, dass sie in vielen Fällen von ihren Familien begleitet werden. Für diese Personen ist daher für ihre Kinder – neben der englischen Unterrichtssprache insbesondere für englischsprachige Kinder – die Möglichkeit von besonderer Bedeutung, eine Schule besuchen zu können, die es auch in anderen Ländern in gleicher Form gibt bzw mit deren Abschluss eine auch in anderen Ländern geltende (Hoch-)Schulreife erworben werden kann. Bei solchen Kindern mag es allenfalls sittlich oder gar rechtlich geboten sein, ihnen den Besuch einer schulgeldpflichtigen, internationalen Schule zu ermöglichen (vgl ). Fraglich ist jedoch, ob die Kosten auch das Kriterium der Außergewöhnlichkeit erfüllen. Maßstab hierfür sind nach dem Gesetzeswortlaut und der Rechtsprechung des VwGH die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Es muss sich somit um Aufwendungen handeln, die höher sind als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. Der Anlassfall (aber auch jüngste Entscheidungen des BFG, wie etwa ), zeigt, dass beim betroffenen Personenkreis der Selbstbehalt iSd § 34 Abs 4 EStG eine solche Prüfung verhindern kann.
