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SV-Update zu Feiertagsentgelt und Krankenstand
Vonseiten der Gebietskrankenkassen ist es wieder still um das Thema „Feiertagsentgelt im Krankenstand“ geworden. Dabei ist nach wie vor unklar, welche Meldungen vorzunehmen sind und wie die Arbeits- und Entgeltbestätigung für Krankengeld auszustellen ist, wenn gesetzliche Feiertage in einen Krankenstand fallen, der schon so lange andauert, dass nur mehr das halbe Krankenentgelt oder kein Krankenentgelt zusteht.
Nur wenn der Feiertag erst nach dem arbeitsrechtlichen Ende des Dienstverhältnisses liegt oder wenn der Dienstnehmer laut Dienstplan am Feiertag zur Feiertagsarbeit eingeteilt ist, kann man den Feiertag für die Entgeltfortzahlung einfach als Krankenstandstag behandeln und die Ansprüche und Meldepflichten sind klar (siehe auch Platzer, Feiertagsentgelt und Krankenstand, PV-Info 12/2018, Seite 16 ff). Diese Ausnahmefälle sind in diesem Update ausgeklammert, das einen Überblick über die Risiken für Dienstgeber gibt.
Was bisher geschah
Mitte 2018 haben die Sozialversicherungsträger ihre Interpretation der Entgeltfortzahlungsbestimmungen für Feiertage geändert: Im Krankenstand soll für einen Arbeitstag, der auf einen gesetzlichen Feiertag fällt, Anspruch auf 100 % Feiertagsentgelt gebühren (siehe auch NÖDIS Nr 9/Juni 2018). Das sollte nach damaliger Ansicht auch dann gelten, wenn der Feiertag in einen Zeitraum fällt, in dem der Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankenstand schon vollständig ausgeschöpft ist.
Die Sozialversicherungsträger begründen das mit der Rechtsprechung des OGH, nach der die Entgeltfortzahlungsbestimmungen für Feiertage nach dem ARG Vorrang vor dem Krankenentgelt nach dem EFZG haben (; , 9 ObA 13/18d). Der OGH hielt dazu fest: „Da die Arbeit an einem Arbeitstag, der auf einen Feiertag fällt, schon a priori ausfällt, ist es ohne Belang, ob der Dienstnehmer an diesem Tag gesund oder krank ist.“ Laut OGH spricht für diese Sichtweise auch, dass sie einen gleichheitswidrigen Wertungswiderspruch zwischen gesunden und kranken Dienstnehmern vermeidet, denn ein gesunder Dienstnehmer hätte Anspruch auf 100 % (Feiertags-)Entgelt.
Der OGH hat bisher nicht ausdrücklich über die Höhe des Entgeltfortzahlungsanspruchs an Feiertagen im Krankenstand in diesen Fällen abgesprochen und in der S. 4Literatur ist nach wie vor umstritten, ob der Krankenstand wirklich vollständig weggedacht werden muss oder ob der Feiertag nur nicht auf die Anspruchsdauer für die Entgeltfortzahlung im Krankenstand anzurechnen ist (siehe auch Beitrag von Rauch in diesem Heft).
In der Referentenbesprechung des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger (HVSVT) vom wurde das Thema aufgrund der vielen Rückfragen erneut besprochen. Im Protokoll wurde als Ergebnis festgehalten, dass sich aus der Judikatur des OGH nicht ergibt, dass Dienstnehmer einen Anspruch auf Feiertagsentgelt haben,wenn derAnspruch auf sozialversicherungspflichtige Entgeltfortzahlung erschöpft ist. Aus Sicht des HVSVT haben Dienstnehmer daher Anspruch auf Feiertagsentgelt in Höhe von 100 %, wenn der gesetzliche Feiertag in einen Zeitraum mit einem Anspruch auf 50 % oder mehr Krankenentgelt fällt. Erhält der Dienstnehmer im Krankenstand weniger als 50 % der vollen Geld- und Sachbezüge (beitragsfreies Krankenentgelt) oder gar kein Krankenentgelt mehr, werden die Sozialversicherungsträger nicht von einem Anspruch auf 100 % Feiertagsentgelt ausgehen. Arbeitsrechtlich begründen lässt sich dieser Kompromiss nicht. Er soll wohl in erster Linie der Verwaltungsvereinfachung dienen. Eine Klarstellung der Vorgehensweise in den E-MVB wird voraussichtlich nicht erfolgen, weil es sich im Kern um eine arbeitsrechtliche Frage handelt. Das Protokoll der Referentenbesprechung des HVSVT gibt den Dienstgebern zwar einen gewissen Einblick in die beabsichtigte Vorgehensweise der Sozialversicherungsträger, ist aber keine Rechtsgrundlage für beitragsrechtliche oder arbeitsrechtliche Ansprüche.
Die Arbeits- und Entgeltbestätigung für Krankengeld wurde bislang noch nicht aktualisiert und Dienstgeber haben daher im Augenblick gar nicht die Möglichkeit, Feiertage als zusätzliche Zeiträume mit vollem Entgeltanspruch einzutragen. Da den Sozialversicherungsträgern im Augenblick die technischen Voraussetzungen dafür fehlen, das Krankengeld an Feiertagen ohne Arbeitspflicht automatisch ruhend zu stellen, wird eine Meldung von Tagen mit Anspruch auf 100 % Feiertagsentgelt durch den Dienstgeber aber voraussichtlich erforderlich sein. Die Überarbeitung der Arbeits- und Entgeltbestätigung für Krankengeld hat im Augenblick seitens der Sozialversicherung keine sehr hohe Priorität, da keine große Zahl von Fällen betroffen ist und die Feinjustierung in der Umstellung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung gerade vorrangig ist.
Konsequenzen für Dienstgeber
Rechtssicherheit kann erst eine höchstgerichtliche Entscheidung über die Höhe des Anspruchs bringen. Dienstgeber sollten in einem ersten Schritt prüfen, wie häufig derartige Fälle in ihrem Unternehmen vorkommen und wie hoch das Risiko überhaupt ist. Bei den meisten Unternehmen werden diese Fälle selten auftreten.
Wenn Dienstgeber für Arbeitstage, die auf einen gesetzlichen Feiertag fallen, während eines Krankenstands nicht 100 % Feiertagsentgelt leisten, könnten Sozialversicherungsbeiträge vom zusätzlichen Anspruch auf Feiertagsentgelt bis zur Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden. Laut Protokoll der Referentenbesprechung des HVSVT vom dürfte der Fokus dabei auf den Fällen liegen, in denen der Dienstnehmer noch Krankenentgelt in Höhe von 50 % oder mehr der vollen Geld- und Sachbezüge erhält. Vom Beitragsrückstand werden derzeit Verzugszinsen in der Höhe von 3,38 % pa berechnet.
Auch eine strafbare Unterentlohnung nach dem LSD-BG könnte zur Diskussion stehen, wobei aber von einer Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde abzusehen ist, wenn die Unterschreitung des Mindestentgelts gering ist oder das Verschulden leichte Fahrlässigkeit nicht übersteigt.
Dienstnehmer könnten den arbeitsrechtlichen Ansprucheinklagen. Umgekehrt könnte aber auch die Rückforderung von Krankengeld, das der Dienstnehmer vom SozialverS. 5sicherungsträger zu Unrecht für den Feiertag mit Anspruch auf 100 % Entgeltfortzahlung erhalten hat, ein Thema sein.
Für die Ausstellung einer unrichtigen Arbeits- und Entgeltbestätigungfür Krankengeld könnte nach § 112 ASVG iVm § 111 Abs 1 ASVG eine Geldstrafe von 730 € bis zu 2.180 € (im Wiederholungsfall 2.180 € bis 5.000 €) von der Bezirksverwaltungsbehörde verhängt werden. Da es noch keine aktuellen Informationen vonseiten der Sozialversicherungsträger gibt, wie die Arbeits- und Entgeltbestätigung für Krankengeld in diesen Fällen überhaupt korrekt auszustellen ist, liegen allerdings gewichtige Milderungsgründe vor.
Im Bereich der Lohnsteuer, des Dienstgeberbeitrags zum Familienlastenausgleichsfonds (DB), des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag (DZ) und der Kommunalsteuer bestehen in diesem Zusammenhang keine Risiken, da die Abgabenschuld vom zugeflossenen Entgelt abhängt und nicht vom Anspruch (Zuflussprinzip). Finanzstrafrechtliche Risiken bestehen daher ebenfalls nicht.
