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Konsultationsvereinbarung zur Grenzgängerregelung nach Art 15 Abs 6 DBA Deutschland
Die deutschen und österreichischen Finanzbehörden haben sich auf Basis von Art 25 Abs 3 DBA Deutschland in Konsultationsgesprächen zur Auslegung der Grenzgängerregelung des Art 15 Abs 6 DBA Deutschland in Zusammenhang mit aktuellen Entwicklungen in der Arbeitswelt – wie Homeoffice, Teilzeitbeschäftigung, mehrere Arbeitgeber – verständigt ( BMF-010221/0113-IV/8/2019, BMF-AV 68/2019).
Zuteilungsregelung
Art 15 Abs 1 DBA Deutschland überlässt – vorbehaltlich Art 16 bis 20 DBA Deutschland – das Besteuerungsrecht auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen aus unselbständiger Arbeit dem Ansässigkeitsstaat, es sei denn, die ansässige Person übt die Tätigkeit im anderen Staat (= Tätigkeitsstaat, Quellenstaat) aus. Wird die Arbeit im Tätigkeitsstaat ausgeübt, dürfen die dafür bezogenen Vergütungen nach dem Kausalitätsprinzip im Tätigkeitsstaat besteuert werden (= Tätigkeitsortprinzip). Nach Art 15 Abs 2 DBA Deutschland behält allerdings der Ansässigkeitsstaat das ausschließliche Besteuerungsrecht an S. 21den Vergütungen aus der im Tätigkeitsstaat ausgeübten Tätigkeit (sogenannte 183-Tage-Regelung oder Monteurklausel), wenn
sich der Arbeitnehmer im Tätigkeitsstaat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält und
die Vergütungen von oder für einen im Tätigkeitsstaat ansäss...