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Fliesenlegerarbeiten als Dienstverhältnis nach § 47 Abs 2 EStG?
Der VwGH hob ein Erkenntnis des BFG, in dem dieses zum Ergebnis gelangte, dass die Tätigkeit eines Fliesenlegers im Rahmen eines Dienstverhältnisses gemäß § 47 Abs 2 EStG ausgeübt wurde, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf ().
Sachverhalt
Eine KG, die das Gewerbe für Platten- und Fliesenleger betreibt, vergab zur Abdeckung von Auftragsspitzen einige Fliesenlegearbeiten an Auftragnehmer, unter anderem an Herrn P, einem Bekannten des Komplementärs der KG. Dabei handelte es sich um Arbeiten wie das Legen, Abdichten, Verfugen und Silikonieren von Fliesen. Herr P war zwar kein ausgebildeter Fliesenleger und besaß auch keine österreichische Gewerbeberechtigung, verfügte aber als angelernter Fliesenleger über eine 20-jährige Berufserfahrung in diesem Bereich. Die Vergabe der Arbeiten erfolgte nach Bedarf ohne schriftliche Verträge. Auf der jeweiligen Baustelle wurde der Arbeitsbereich (Bad, WC, Küche) festgelegt und ein Fertigstellungstermin vereinbart. Herr P erhielt für die Dauer der Arbeiten den Wohnungsschlüssel und war an keine fixen Arbeitszeiten gebunden. Er verwendete sein eigenes Werkzeug. Das Arbeitsmaterial (Fliesen, Silikon, Kleber, Ausgleichsmaterial, Iso...