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Liebe Leserinnen und Leser!
Mit der Regierungsvorlage zu einem Deregulierungsgesetz 2017 wird (ua) auch der (neuerliche) Versuch unternommen, die Gründung einer GmbH (in eingeschränkten Fällen) zu vereinfachen. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zufolge wolle man damit eine weitere Beschleunigung sowie erhebliche Verbilligung der GmbH-Gründung dadurch erreichen, dass für „Standardfälle“ eine Gründung unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel (insbesondere „Bürgerkartenfunktion“ bzw „Handysignatur“) vorgesehen werde.
Voraussetzung der vereinfachten Gründung solle es (nach § 9a GmbHG idF der Regierungsvorlage) sein, dass der einzige Gesellschafter eine natürliche Person und zugleich einziger Geschäftsführer ist. Die Errichtungserklärung hat sich auf den Mindestinhalt des § 4 Abs 1 GmbHG, den Ersatz der Gründungskosten bis zu 500 € und die Bestellung des Geschäftsführers zu beschränken. Ein Kreditinstitut hat anlässlich der Einzahlung der bar zu leistenden Stammeinlage die Identität durch persönliche Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises festzustellen. Die Musterzeichnung hat vor dem Kreditinstitut zu erfolgen. Das Kreditinstitut seinerseits hat die Bankbestätigung, eine Kopie des Lichtbildausweises des zukünftigen Gesellschafter-Geschäftsführers sowie die Musterzeichnung auf elektronischem Wege direkt an das Firmenbuch zu übermitteln. Die solcherart übermittelten Dokumente gelten als Originalurkunden. Die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft bedarf nicht der Form eines Notariatsaktes, sondern hat in elektronischer Form auf eine Weise zu erfolgen, bei der die Identität des Gesellschafters zweifelsfrei festgestellt werden kann. Das BMJ habe den Inhalt der Errichtungserklärung sowie die technischen Details der bei der Abgabe der Erklärung einzuhaltenden Vorgangsweise durch Verordnung näher zu regeln. Auch die Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung im Firmenbuch bedürfe, abweichend von § 11 Abs 1 UGB, nicht der beglaubigten Form.
Aus praktischer Sicht darf bezweifelt werden, dass die geplante Vorgehensweise tatsächlich zu einer Vereinfachung im gewünschten Umfang führt. Nicht nachvollziehbar ist, warum der einzige Gesellschafter nur eine natürliche Person sein darf und darüber hinaus gleichzeitig Geschäftsführer sein muss. Gerade im unternehmerischen Bereich (wodurch der Alleingesellschafter typischerweise gerade keine natürliche Person ist) sind Projektgesellschaften kurzfristig und auf Abruf erforderlich. Die Identifikation als solche wird dadurch nicht erschwert, da die entsprechenden KYC/AML-Bestimmungen von den Banken auch bei anderen Gesellschafterstrukturen einzuhalten sind. Dass bei Gesellschaftermehrheit ein erhöhter Beratungsbedarf besteht, mag noch nachvollziehbar sein. Notwendigerweise eine Identität des Gesellschafters mit dem Geschäftsführer vorzuschreiben und gleichzeitig eine Geschäftsführermehrheit auszuschließen, schränkt aber den Anwendungsbereich einer vereinfachten Gründung übermäßig ein. Abgesehen davon entstehen gegebenenfalls durch das Erfordernis nachfolgender ergänzender Bestellungen und Änderungen des Gesellschaftsvertrages etc Kosten, die die vermeintliche Kostenersparnis einer vereinfachten Gründung wieder beseitigen.
Auch die Arbeit des Firmenbuchgerichts erleichtert man mit der geplanten Regelung wohl nur unwesentlich. Das Firmenbuchgericht hätte weiterhin zu prüfen, ob die eingeschränkten Voraussetzungen für eine vereinfachte Gründung überhaupt vorliegen. Wie die Gesetzesmaterialien aber selbst festhalten, tritt gerade bei Rückfragen des Firmenbuchgerichts (oder Vorerledigungen) der größte Zeitverlust bei der Gründung ein. Diese Leerläufe und den Arbeitsanfall des Firmenbuchgerichtes gilt es möglichst zu vermeiden. Wesentlich zweckmäßiger wäre es mE daher, ein Standardformular (etwa im Verordnungswege nach entsprechender Verordnungsermächtigung) aufzulegen und für dieses festzuschreiben, dass es den gesetzlichen Voraussetzungen einer Errichtungserklärung entspricht. Beschreitet man diesen Weg, könnte man klar und deutlich den möglichen Mindestinhalt aufzeigen, Alternativvarianten (etwa durch Ankreuzen) vorsehen und auch für die entsprechende Aufklärung – etwa durch ein Beiblatt – Sorge tragen. So könnten auch bestimmte Varianten der Vertretungsbefugnis (etwa auch die der kollektiven Vertretung bzw Zulassung von Prokuristen nach § 18 Abs 2 GmbHG) oder ein abweichender Bilanzstichtag zugelassen werden. Der Prüfungsaufwand des Firmenbuchgerichtes würde bei Verwendung eines Standardformulars erheblich reduziert; der Einzelne hätte Rechtssicherheit, dass die von ihm gewählte Errichtungserklärung auch den gesetzlichen Vorgaben entspricht, und eine rasche Eintragung kann gewährleistet werden. Ebenso sollte hinterfragt werden, ob die Errichtung in elektronischer Form tatsächlich das geeignete Mittel zur Ersetzung des Notariatsaktes ist. Für den Einzelnen, der über die entsprechenden elektronischen Strukturen nicht verfügt, vereinfacht und beschleunigt man den Errichtungsvorgang damit nicht. Als Alternative bietet sich an, für eine Standardgründung die beglaubigte Unterschrift als ausreichend zuzulassen. Ebenso sollte man diese Alternative auch weiterhin für die Firmenbuchanmeldung ermöglichen.
Alternativ zur Einzahlung auf ein inländisches Bankkonto der (in Gründung befindlichen) Gesellschaft bzw der Gesellschafter soll in Zukunft für alle GmbH-Gründungen das Stammkapital auch auf einem Notartreuhandkonto erlegt werden können. Die Bestätigung des Notars ersetzt diesfalls die Bestätigung des Kreditinstituts nach § 10 Abs 3 GmbHG. Diese unabhängig von einer vereinfachten Gründung bestehende Alternative ist zu begrüßen und bringt sicher in vielen Fällen eine gewisse Zeitersparnis beim Gründungsvorgang mit sich. Am Erfordernis einer (nachfolgenden oder parallel laufenden) Kontoeröffnung ändert sie naturgemäß nichts.
In diesem Sinne wünschen wir Ihnen, sehr geehrte Leserinnen und Leser, erholsame Festtage und ein hoffentlich tatsächlich verwaltungsvereinfachtes neues Jahr.
Wien, im Dezember 2016