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Vollständigkeit der Eintragungen im Firmenbuch
§§ 26, 56 Abs 3, § 64 Abs 2, § 70 Abs 1 und § 73 Abs 2 GmbHG
1. Für Firmenbucheintragungen von bereits überholten Tatsachen kommt es auf ein Informationsbedürfnis der beteiligten Verkehrskreise bzw der Allgemeinheit nicht an.
2. Es ist nicht zulässig, die Anmeldung der Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH und der Einzahlung auf Stammeinlagen in einem einzigen Eintragungsantrag zusammenzufassen.
(OLG Graz 4 R 32/16g; LGZ Graz 47 Fr 4712/15i)
Im Firmenbuch des LGZ Graz ist seit die R. GmbH eingetragen. Nach dem Firmenbuchstand ist Ing. R. P. seit selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer sowie alleiniger Gesellschafter der R. GmbH mit einer Stammeinlage von 35.000 € – gründungsprivilegiert 10.000 € –, auf die 5.000 € geleistet sind.
Er meldete als Geschäftsführer – unter Vorlage eines Gesellschafterbeschlusses vom (Bestellung von P. J. als weitere selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin), eines Notariatsaktes vom selben Tag (Abtretung eines Teils seines Geschäftsanteils, der einer Stammeinlage von 17.500 €, davon 2.500 € einbezahlt, entspricht) und einer Musterzeichnung der neuen Geschäftsführerin – nachfolg...