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Nachlass einer nach § 283 UGB verhängten Zwangsstrafe
§§ 283, 284, 285 Abs 3 und § 906 Abs 37 UGB
1. Ein geringes Verschulden iSd § 283 Abs 3 Z 3 UGB liegt bei beharrlicher Verweigerung der Offenlegung nicht vor.
2. Stellt eine Partei einen Parteienantrag (Art 140 Abs 1 lit d B-VG) an den VfGH erst aus Anlass eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung eines ordentliches Gerichts zweiter Instanz, dann hat das Rechtsmittelgericht mit dem Verfahren nicht innezuhalten.
S. 416 (OLG Linz 6 R 117/16t; LG Ried im Innkreis 16 Fr 2473/00i)
Die Vorinstanzen wiesen übereinstimmend „Erlassanträge“ der Gesellschaft und deren (früherer) Geschäftsführer hinsichtlich in den Jahren 1999 bis 2003 nach § 283 UGB verhängter Zwangsstrafen ab. § 285 Abs 3 UGB idF des Rechnungslegungs-Änderungsgesetzes 2014 (RÄG 2014), BGBl I 2015/22, auf welchen sich die Anträge ausdrücklich stützten, sei gem § 906 Abs 37 UGB lediglich auf Verstöße gegen die in § 283 Abs 1 und § 284 UGB genannten Pflichten anzuwenden, die nach dem gesetzt werden oder fortdauern, nicht aber auf jene davor. Im Übrigen lägen auch die materiellen Voraussetzungen eines Nachlasses nicht vor.
Der OGH gab dem Revisionsrekurs der Gesellschaft und deren Geschäftsführer nicht Folge.
Die Vorinstanzen wiesen übereinstimmend „Erlassanträge“ der Gesellschaft und deren (früherer...