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Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz
Mit dem Bundesgesetz, mit dem zur Verbesserung der Nachhaltigkeits- und Diversitätsberichterstattung das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz und das GmbH-Gesetz geändert werden (Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz, NaDiVeG), soll die Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen, ABl L 330 vom , S 1 (NFI-Richtlinie), in nationales Recht umgesetzt werden (RV 1355 BlgNR 25. GP). Große Unternehmen iSd § 221 Abs 3 UGB, die gleichzeitig Unternehmen von öffentlichem Interesse sind (§ 189a Z 1 UGB) und in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen, müssen künftig gem § 243b UGB in den Lagebericht eine erweiterte, nichtfinanzielle Erklärung aufnehmen. Diese Erklärung hat sich mindestens auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, auf die Achtung der Menschenrechte und auf die Bekämpfung von Korruption und Bestechung zu beziehen.
Zusätzlich wird künftig bei großen AGs, deren Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt iSd § 1 Abs 2 BörseG zugelassen sind oder die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien auf ein...