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Einlagenrückgewähr und Verjährung
§ 5 Abs 4 KlGG
Die fünfjährige Verjährungsfrist nach § 83 Abs 5 GmbHG konkurriert mit der allgemeinen bereicherungsrechtlichen VerjähS. 413 rungsfrist, die bei der Rückforderung von zu viel bezahltem Mietzins drei Jahre beträgt.
(LGZ Wien 39 R 224/15b)
Die Mietzinszahlungen, die die klagende GmbH als Bestandnehmerin einer Liegenschaft in der Vergangenheit jahrelang an die Beklagte als Bestandgeberin leistete, verstießen insoweit gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr gem § 82 Abs 1 GmbHG, als sie höher als der angemessene Mietzins waren. Es konnte nicht festgestellt werden, ob der aus der verbotenen Einlagenrückgewähr begünstigte (mittelbare) Gesellschafter wusste, dass die bezahlten Mietzinse unangemessen hoch waren.
Die Klägerin begehrt die Rückzahlung der Differenz zwischen dem gezahlten und dem angemessenen Mietzins (§ 83 Abs 1 GmbHG). Die Beklagte wendet ua Verjährung ein.
Die Vorinstanzen bejahten die Konkurrenz der fünfjährigen Verjährungsfrist gem § 83 Abs 5 GmbHG und der allgemeinen bereicherungsrechtlichen Verjährungsfrist (RIS-Justiz RS0128167), die bei Rückforderung von zu viel bezahltem Mietzins drei Jahre betrage (8 Ob 12/13t; 5 Ob 25/15k). Sie wiesen einen Teil des Klagebegehrens wegen Verjä...