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GesRZ 6, Dezember 2016, Seite 367

Änderung des GmbHG

Am wurde die Regierungsvorlage betreffend ein Deregulierungsgesetz 2017 in den Nationalrat eingebracht (RV 1457 BlgNR 25. GP). Mit diesem Gesetz soll es ua zu einer Beschleunigung und wesentlichen Verbilligung der Gründung einer Standard-GmbH kommen.

Nach dem Entwurf soll im GmbHG ein neuer § 9a eingefügt werden, der eine vereinfachte GmbH-Gründung unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel (dh unter Verwendung der Bürgerkartenfunktion und der Handysignatur) vorsieht. Die vereinfachte Gründung soll jenen Gesellschaften ermöglicht werden, die lediglich einen einzigen Gründer haben, der zugleich die Funktion als GeschäftsS. 368 führer einnimmt. Die Erläuterungen sprechen von „Einpersonen-GmbHs im engsten Sinn“. Die Feststellung der Identität des Gründers, die durch Wegfall der Einbindung des Notars notwendig wird, soll in doppelter Hinsicht gesichert werden: Zum einen durch die Identifizierung des Kunden durch das Kreditinstitut (gem § 40 BWG), das die Bankbestätigung nach § 10 Abs 3 GmbHG ausstellt. Das eingebundene Kreditinstitut hat die Identität durch Ausweiskopie und Musterunterschrift festzustellen und mit der Bankbestätigung in elektronischer Form an das Firmenbuch zu übermitteln. Zum anderen...

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