EheG | Ehegesetz
1. Aufl. 2023
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§ 36 Irrtum über die Eheschließung oder über die Person des anderen Ehegatten
Literatur
Siehe bei § 33 EheG.
1
Die in § 36 EheG genannten Irrtumsfälle wirken – anders als jene nach § 37 f EheG – absolut und berechtigen unter allen Umständen zur Aufhebung der Ehe. Es erübrigt sich daher eine Prüfung, ob der irrende Ehepartner die Ehe auch bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe geschlossen hätte. Unerheblich ist zudem, ob es sich um einen verschuldeten oder unverschuldeten, einen gemeinsamen oder einseitigen Irrtum gehandelt hat. Der Irrtum muss aber zur Zeit der Eheschließung vorgelegen haben. Tatbestandsmäßig können sowohl der Tatsachen- als auch der Rechtsirrtum sein.
2
Als ersten Fall regelt § 36 Abs 1 EheG den Irrtum über die Eheschließung. Dabei erkennt der Ehegatte nicht, dass es sich um den Akt der Eheschließung handelt. Der Ehegatte soll nicht an einer Ehe festhalten müssen, die er gar nicht schließen wollte. Denkbar ist bspw, dass einem Ausländer mangels hinreichender Deutschkenntnisse nicht bewusst ist, dass er sich vor einem Standesbeamten befindet. Da die Voraussetzungen der Eheaufhebung nach § 17 Abs 1 IPRG für jeden Verlobten nach seinem Personalstatut zu beurteilen sind, können sich auf § 36 Abs 1 EheG auch Öste...