Schoditsch (Hrsg)

EheG | Ehegesetz

1. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-4699-2

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Schoditsch (Hrsg) - EheG | Ehegesetz

§ 35 Mangel der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters

Raphael Thunhart

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Anwendungsbereich
1, 2
II.
Nachträgliche Zustimmung
3, 4
III.
Ersatz der Zustimmung
57
IV.
Aktivlegitimation
8

I. Anwendungsbereich

1

§ 35 EheG wurde mit dem 2. ErwSchG an die Neuregelung der Ehefähigkeit angepasst. Nach nunmehriger Rechtslage erfordert die Ehefähigkeit nach § 1 Abs 1 EheG die Entscheidungsfähigkeit und die Volljährigkeit. Das Gericht kann aber eine Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, auf ihren Antrag für ehefähig erklären (§ 1 Abs 2 EheG). Voraussetzung dafür ist, dass ihr künftiger Ehepartner volljährig ist und sie für diese Ehe reif erscheint; daraufhin bedarf die minderjährige Person zur Eingehung der Ehe der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Verweigert dieser die Zustimmung, so hat das Gericht sie auf Antrag der minderjährigen Person zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen (§ 1 Abs 2 EheG).

2

Auch im Hinblick auf die Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention bedürfen volljährige Personen, für die ein Erwachsenenvertreter bestellt wurde, seit dem 2. ErwSchG keiner Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters, sondern es kommt nur mehr auf ihre „Entscheidungsfähigkeit“ an...

Daten werden geladen...