EheG | Ehegesetz
1. Aufl. 2023
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§ 35 Mangel der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
Literatur
Siehe bei § 33 EheG.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Anwendungsbereich | |
II. | Nachträgliche Zustimmung | |
III. | Ersatz der Zustimmung | |
IV. | Aktivlegitimation |
I. Anwendungsbereich
1
§ 35 EheG wurde mit dem 2. ErwSchG an die Neuregelung der Ehefähigkeit angepasst. Nach nunmehriger Rechtslage erfordert die Ehefähigkeit nach § 1 Abs 1 EheG die Entscheidungsfähigkeit und die Volljährigkeit. Das Gericht kann aber eine Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, auf ihren Antrag für ehefähig erklären (§ 1 Abs 2 EheG). Voraussetzung dafür ist, dass ihr künftiger Ehepartner volljährig ist und sie für diese Ehe reif erscheint; daraufhin bedarf die minderjährige Person zur Eingehung der Ehe der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Verweigert dieser die Zustimmung, so hat das Gericht sie auf Antrag der minderjährigen Person zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen (§ 1 Abs 2 EheG).
2
Auch im Hinblick auf die Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention bedürfen volljährige Personen, für die ein Erwachsenenvertreter bestellt wurde, seit dem 2. ErwSchG keiner Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters, sondern es kommt nur mehr auf ihre „Entscheidungsfähigkeit“ an...