EheG | Ehegesetz
1. Aufl. 2023
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Vorbemerkungen zur 1. DVEheG
Übersicht
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I. Bedeutung der 1. DVEheG
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Von den ursprünglich sechs Durchführungsverordnungen zum Ehegesetz, die auf Basis des § 131 EheG 1938 erlassen wurden, steht nur mehr die 1. DVEheG in Kraft: Sie diente der Durchführung und Ergänzung des EheG. Allerdings stehen von den ursprünglich 90 Vorschriften nur noch wenige in Geltung; den verbliebenen Bestimmungen kommt teilweise gar kein Anwendungsbereich mehr zu, weil seit ihrem Inkrafttreten mehr als 80 Jahre verstrichen sind. Die praktische Bedeutung der verbliebenen Regelungen ist somit äußerst gering, weshalb von ihrem Abdruck überwiegend abgesehen wird.
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Hervorzuheben sind aber folgende Bestimmungen, die im Folgenden abgedruckt sind. Ihr Normgehalt wird im Kontext der jeweils passenden Bestimmung des EheG näher erläutert:
§ 13 1. DVEheG: Zum Verbot der Doppelehe s § 8 EheG Rz 1 f.
§ 16 1. DVEheG: Zu den vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten bei Nichtigkeit der Ehe s § 31 EheG Rz 3 ff.
§ 17 1. DVEheG: Zu den Folgen der Aufhebung der Ehe näher § 42 EheG Rz 1 ff.
§ 18 1. DVEheG: Zum Aufeinandertreffen von Aufhebungs- und Scheidungsbegehren; s dazu § 33 EheG Rz 1 ff.
§ 19 1. DVEheG: Zur Wiederverheiratung im Fall einer Todeserklärung s § 44 EheG Rz 1 ff.